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nur auftragsweise. Die Schriftsassen befanden sich meist im Besitze der Obergerichte über die ihnen zugehörigen Dörfer.

Wenn die amtssässigen Güter Gerichtsbarkeit besaßen, so hatten sie nur die Erb- oder Niedergerichte, die Obergerichte aber standen dem Amte zu. Es fanden aber auch Ausnahmen statt[1]. Die Steuern, Zinsen und anderen Abgaben hatten die Amtssassen an das Amt zu entrichten, während die Schriftsassen ihre Steuern direkt an die Kreissteuer-Einnahmen ablieferten. Die sonst nach sächsischem Staatsrecht über die Eigenschaft der Schriftsässigkeit geltenden Bestimmungen kommen hier nicht in Betracht[2].

Die gleiche Verschiedenheit wie in den Jurisdiktionsverhältnissen waltete auch hinsichtlich der zu entrichtenden Geld- und Naturalzinsen ob, welche zum Teil an das Amt, zum Teil an Rittergutsbesitzer, Stadträte, Geistliche, das Stift Meißen etc. abzuführen waren und ebenso verhielt es sich mit den zu leistenden Frohndiensten.

Die Frohndienste werden in „gemessene“ und „ungemessene“ geteilt, d. h. solche, die nur für eine bestimmte Anzahl von Tagen oder nur zu ganz bestimmten Verrichtungen gefordert, und solche, die zu allen und jeden Verrichtungen und beliebig oft und zu jeder Zeit verlangt werden konnten[3]. Beim Amte Dresden bestand der größte Teil der Dienste in „ungemessenen“, doch hatte auch eine große Anzahl Dörfer außer der Beihilfe zur Stellung der Heerwagen und Heeresfolge gar keine Dienste ins Amt zu leisten[4].

Vielfach und oft auf lange Zeit wurden die Frohnpflichtigen durch die sogenannten Landfuhren in Anspruch genommen, da die Geschirre häufig auf Reisen mitgeführt oder bei Jagden in entfernten Gegenden gebraucht wurden. Die Bauern hatten dabei die Verpflichtung, die ersten drei Tage für ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln zu sorgen, während ihnen für die spätere Zeit die Verpflegung gewährt wurde. Die „Baudienste“, mit Pferden und mit der Hand, wurden bei Erbauung und Unterhaltung der landesherrlichen Schloß-, Forst-, Mühlen- und anderen Gebäude, bei Ufer- und Wegebauten, sowie Schuttfuhren bei Reinigung der Straßen,


  1. Amts Dresden eigentümliche Güter 1589. Loc. 9769 Bl. 37b flg.
  2. Römer, Staatsrecht und Statistik des Churfürstenthums Sachsen. 2. Teil. S. 292 flg., 580. 3. Teil, S. 166, 168.
  3. Haun, Bauer und Gutsherr in Kursachsen. S. 183.
  4. Rep. XLVII. Dresden 21c Bl 53, 329.
Empfohlene Zitierweise:
Heinrich Haug: Das kurfürstliche Amt Dresden vom 14. bis zum 19. Jahrhundert. i. A. des Dresdner Geschichtsvereins bei Wilhelm Baensch' Verlagshandlung, Dresden 1902, Seite 41. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heft16VereinGeschichteDresden1902.pdf/49&oldid=- (Version vom 22.11.2023)