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Kein Hof ward schulden- oder lastenfrei übergeben. Die Form der Übergabe war der Kauf. Noch im 16. Jahrhundert wurden zu Kaditz, noch zu Beginn des 17. Jahrhunderts zu Trachau die Käufe im Beisein der ganzen Gemeinde – „sambt einer ganzen Gemeinde als Zeugen“[1] – abgeschlossen. „In Gegenwärtigkeit ihnen allen“[2] sind vor 1537 zu Serkowitz Bedingungen über einen Kauf vereinbart worden. Es ist dies ein Zug, der vielleicht mit auf die alte Versippung des Dorfs zurückweist. Die Käufe von Kaditz lassen sich an der Hand eines vermutlich 1545 angelegten Gerichtsbuchs bis 1538 zurück verfolgen[3]. Unzweifelhaft sind ältere Gerichtsbücher vorhanden gewesen, aber verloren gegangen[4].

Die gebräuchliche Form der Abfindung des alten Besitzers war der Kauf mit „Auszug“. Die Fragen des „Auszugs“ und der sogenannten Herberge haben die gesamte Entwicklung des Dorfs aufs tiefste beeinflußt, sie haben sogar die bauliche Entwicklung des Ortes in Mitleidenschaft gezogen. Die Auszugshäuser, welche die Höfe noch stärker beengten, sind ein merkwürdiges Zeugnis dafür. Auszugshäuschen baute schließlich selbst der kleine Häusler der umliegenden Dörfer. Es wäre für den Bauer das Letzte gewesen, wenn er sich bei fremden Leuten hätte Unterkunft suchen müssen, er erwirkte sich und den Seinen Herberge in dem übergebenen Gut und einen ausgezogenen Teil der Erträgnisse des Gutes aus. Und zwar ist in den Auszügen eine fortschreitende Entwicklung zu erkennen, welche von den Zuständen der Zeit, wo alles an einem Feuer saß, bis zu den ins peinliche gehenden Auszügen des 18. Jahrhunderts leitet[5]. Ging der Hof im Erbe, so hatte der jüngste


  1. Handelsb. A.D. v. 22. III. 1612, Bl. 22, ebenso Bl. 22b.
  2. Beune 8987.
  3. 1550 beginnen die allgemeinen Prokuraturhandelsbücher, in denen sich aber erst vom J. 1574 ab Kaditzer Käufe finden.
  4. 1537 bestanden zu Serkowitz schon lange Gerichtsbücher (Beune 8987), 1522 wurden für das Stiftsdorf Stetzsch gegenüber Kaditz, 1529 für Niederwartha Gerichtsbücher angelegt.
  5. Vgl. Beune 8987; Handelsb. P.A. 1598, Bl. 491; 1604, Bl. 117; 1629, Bl 628 usw. Allerdings wurde der Gedanke der gemeinsamen Wirtschaft in der Hauptsache doch festgehalten. Übrigens kamen auch andere Formen vor (Richter V. III, S. 234 unter Wahnsdorf). Die Kaufgelder wurden entweder allmählich oder sofort durch Aufnahme sogenannter Stämme, d. h. Hypotheken von vermögenden Personen oder Körperschaften, berichtigt. Zur Aufnahme von Stämmen war Zustimmung des Gerichtsherrn erforderlich. In der älteren Zeit finden sich zu Kaditz zum Teil originelle Züge des Auszugs: Ein Bauer behält sich 10 Tannen vor, von denen er jährlich eine abhauen will, ein andrer verlangt für seinen Sohn jeden Sonntag einen Schreckenberger.