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zu Scharfenberg und (ein Mann) an Nicol von Schönberg zinsen.

Nun ergibt sich aus der urkundlichen Überlieferung, daß bereits sehr früh das Allod, das Herrengut des Dorfes Coschütz, unter andrer Herrschaft als die Bauerngüter zu Coschütz gestanden hat. In der ersten genauen Aufzählung der Besitzungen, welche das Kloster Seußlitz als Inhaber des Maternispitals zu Dresden hatte, findet sich im Jahre 1315 auch das Herrengut zu Coschütz besonders genannt[1]. Der Besitz des Hospitals kommt zu Anfang des Jahres 1329 in die Hand des Dresdner Rats, das alte Allod oder Vorwerk zu Coschütz läßt sich also in dem Besitz der beiden an den Rat zu Dresden zinsenden Bauern nachweisen. Diese Verhältnisse lassen sich völlig sicherstellen. Nach den alten noch erhaltenen Gerichtsbüchern des Hospitals Sankt Materni[2] ist eine Veräußerung oder Vertauschung von Äckern völlig ausgeschlossen, das Flurverzeichnis von 1835[3] scheidet noch genau zwischen der Ratsflur und den übrigen Gütern, der Zustand von 1329 (und weiter zurück der Zustand des 13. Jahrhunderts) ist tatsächlich in der Gemarkung, von heute noch festgehalten. Begreiflich erscheint es hiernach auch, daß die Besitzer der Ratsflur kein Wachgetreide zinsen: die ursprünglichen Eigentümer des Allods oder Herrenguts leisteten ihrer Pflicht der Allgemeinheit gegenüber in andrer Weise als durch Versorgung mit Getreide genüge, und so blieben auch ihre Rechtsnachfolger von der Wachgetreidepflicht befreit.

So deutlich wie zu Coschütz lassen sich die alten Verhältnisse nicht überall nachweisen, vor allem nicht in dem engen Gebiet eines einzigen Burgwards. Coschütz ist nicht das einzige Allod oder Herrengut innerhalb des Gebietes des Dezems des Dekans, an den meisten Orten dieses Gebiets sind urkundlich alte Allode bezeugt, aber die Wachgetreidepflicht ist in diesen Orten in späterer Zeit nicht mehr nachzuweisen. Wenn man sieht, wie zu Coschütz das alte Wachgetreide, das sonst überall dem Burggrafen zusteht,


  1. Vgl. hierzu Richter III, S. 185.
  2. Amtsgericht Dresden: Des Hospitals Materni Gerichtsbuch angefangen 1545 usw.
  3. H St A.