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wollen, ihnen mit Freundschaft verwandt und ein jeglicher für den, so er einnimmt, gut sagen wird, daß man sich seiner Person wegen nichts zu befahren.“ Im März 1623 und im März 1626 schärfte der Kurfürst von neuem ein, daß ohne Vorbewußt des Rates keiner ein losament an jemand Fremdes vermieten dürfte. Doch war es im Laufe der Jahre immer wieder vorgekommen, sodaß dem Kurfürsten nötig erschien, dem Rate am 3. Februar 1629 abermals eine strenge Verordnung zugehen zu lassen. Weder inner-, noch außerhalb der Festung sollten ohne kurfürstlichen Befehl und des Rates Vorwissen Fremde, wäre es auch nur zur Miete, aufgenommen werden. Für jede wider diese ausdrückliche Verwarnung eingenommene Person waren 20 tlr Strafe zu erlegen, und außerdem wurde der Fremde ausgeschafft. Wenige Wochen später schon mußte Kantor Lißberger 60 tlr Strafe zahlen wegen ungemeldeter Aufnahme des Melchior v. Lest und Langenau auf Kauffungen.

Je zahlreicher die fremden Elemente innerhalb der Ringmauer wurden, desto achtsamer mußte man sein. Diesem Erfordernis entsprach eine „Ratsordnung gegen fremd Volk“[1], die man am 6. November 1635 dem Kurfürsten mitteilte. Darin heißt es: „Neben diesem und anderem haben wir auch die gewisse Anordnung getan, daß abends nach 9 Uhr niemand, es sei Adel oder Unadel, wie er auch Namen haben möge, sich auf der Gasse finden lasse. Wie ingleichen, daß außerhalb der Hochzeiten und Kindtaufen keine Bürger, wer der auch sei, über 9 oder 10 Uhr in den Häusern Gäste halten oder auch nach solcher Zeit Wein und Bier auftragen lassen solle... und damit die Gassen besser zu durchrunden und auf Vorhergehendes alles um soviel desto mehr Achtung zu haben, so haben wir, der Rat, die Bürgerwache vom 31. Oktober an bisher alle Nacht mit 40 Mann verstärket.“

Kaum anders als bei der Aufnahme Fremder im allgemeinen wurde es bei der Aufnahme von Exulanten[2] gehalten, vielleicht, daß man bei diesen vom Fanatismus auf die Landstraßen getriebenen und eine neue Heimat suchenden Flüchtlingen etwas milder verfuhr. So gern man in Kursachsen den evangelischen Glaubensbrüdern hilfreich entgegenkam, so forderte doch der stetig wachsende


  1. C VI 39 a.
  2. vgl. Aster: S. 205 ff; Schmertosch v. Riesenthal: S. 291 ff; Pescheck.