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Zuzug nach Dresden, der von den Exulanten bevorzugten starken Festung, bald eine Einschränkung und Regelung. Gewöhnlich wurde dann den Aufnahmesuchenden zur Antwort, sich in anderen Städten des Landes niederzulassen. Ging der Kurfürst auf das Gesuch ein, so verlangte er vom Rat einen genauen Bericht, „wie es um die Person des Supplicanten eigentlich beschaffen“. War des Rates Zeugnis in jeder Hinsicht zufriedenstellend, so wurde dem Bittenden gestattet, sich in den Vorstadtgemeinden oder in Altendresden niederzulassen. Hatte er sich hier einige Zeit als genügend „gottesfürchtig, christlich, friedliebend, aufrichtig, ehrlich, verständig und bescheidentlich“ erwiesen, so stimmte wohl der Kurfürst dem Gesuche um Einnahme in die Festung zu. „Allein – wollet gleichwohl Achtung auf ihn geben, daß er sich ferner der Gebühr verhalte“ pflegte dann am Schlusse der Zusage zu stehen; das war aber nicht blos Redewendung.

Man suchte sich der Zugewanderten zu versichern, indem man sie veranlaßte, das Bürgerrecht zu erwerben. Die sich dem Rate in keiner Weise „verwandt gemacht“ hatten, wurden nach vorangegangener Verwarnung, sich aller verdächtigen Korrespondenz zu enthalten, in gewöhnliche Pflicht genommen, d. h. sie mußten ein iuramentum fidelitatis ablegen, bei „Witwen, Weibspersonen und kriegischen Vormündern“ genügte der Handschlag an Eides Statt. Ebenso verlangte der Kurfürst, dem es nur um die fidelität zu tun war, von den Standespersonen nur das iuramentum, dessen neue Form (alte vom 7. Februar 1638) von ihm am 29. Dezember 1642 gebilligt wurde.

Einen Vorzug bei der Aufnahme genossen Geistliche, Landeszugehörige, vor allem Dresdner Bürgerkinder und Leute, die mit irgend welchen Künsten und Fertigkeiten der Stadt nützlich sein konnten, wie z. B. Valentinus Flauger[1], der in Prag schon „die liebe Jugend in scribendo et Arithmeticis, Teutsch und Böhmische Sprach treulich informieret, wie auch jedermann, der es begehret, mit vertirung teutscher und böhmischer Schriften gedienet“ und der nun in Dresden „im vertiren und transferiren oder Übersetzen aus der böhmischen Sprache ins Teutsche und hinwieder aus der teutschen Sprache in die böhmische gar glückselig und fürtrefflich gut und nützlich zu gebrauchen“ war.


  1. G XXV 17 b.