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Bild der Preisbewegung, wie es für ganz Deutschland im 30jährigen Kriege gilt, wenige lokale Abweichungen nicht gerechnet (1634 und 1639!):

Nach drei Durchschnittsjahren plötzliches Steigen des Preises über den zehnfachen Betrag unter dem Einfluß der Kipper- und Wipperzeit, nach 1623 ebenso unvermitteltes Fallen, welches bis zum Ende des Krieges anhält; von 1646 an sogar offenbare Wohlfeilheit, wie sie weder zu Anfang des Krieges, noch vor demselben zu beobachten ist, zu einem Teil bedingt durch den Rückgang der Bevölkerungszahl, was zweifellos eine Verminderung der Nachfrage bedeutete gegenüber dem relativ vermehrten Angebot.

Nächst dem Herbeischaffen des nötigen Getreides war die Versorgung Dresdens mit frischem Fleische von Wichtigkeit. Soviel aus den spärlichen Aufzeichnungen hierüber hervorgeht, ist es während des Krieges nicht immer gelungen, den Bedarf an Vieh ausreichend zu decken. Schon bald nach Beginn des Krieges war in der näheren Umgebung nur noch wenig Vieh aufzutreiben. Zudem erschwerte man den Einkauf in den Ämtern Radeberg und Stolpen, in Dippoldiswalda und anderwärts ungemein dadurch, daß die Schösser ihren Amtsuntertanen verboten[1], an Dresdner Fleischer zu verkaufen. Auch war den Fleischern in den umliegenden großen und kleinen Städten zugelassen, ihre Ware teurer zu verkaufen, als es der Rat in Dresden gestattete. Daher konnten jene Fleischer das Landrind höher bezahlen und leicht wegkaufen. Schließlich sah man sich genötigt, die Fühler weiter auszustrecken, und Anfang 1623 hatte man „mit großer Gefahr Leibes und Lebens Ochsen aus Polen gebracht.“ Sollte sich aber das Heranführen polnischen Viehes lohnen, so mußte das Pfund Fleisch um 8 gr verkauft werden dürfen. Dem aber war der Rat mit Taxen entgegen, und infolge davon hatte manch einer von diesen Fleischern soviel eingebüßt, „daß er daran genugsam eine Zeit lang zu klauben“ hatte. Da mit dieser neuen Unternehmung also nichts zu verdienen war, ließ man in Zukunft die Hand davon.

Um nun doch die Stadt nach Notdurft mit Fleisch versorgen zu können, bestimmte der Rat, entsprechend den Maßnahmen beim Getreidehandel, weder Ochsen, noch Kleinvieh an fremde Orte zu verkaufen, und 1622 kostete dem Handwerk der Fleischer die Nichtachtung der Vorschrift 500 fl Strafe.


  1. CXXXVI 11.