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Neben Getreide und Fleisch steht als drittes (man darf es für jene Zeit wohl so nennen) Nahrungsmittel das Bier. Früh, mittags und abends war es das kaum zu entbehrende Getränk und wurde stark begehrt. Der Bierkonsum nahm um so mehr zu, als mit der allmählich zurückgehenden Weinproduktion die Weinpreise stiegen und die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage besonders der unteren Klassen den Weinverbrauch einschränkte.

Nun hatte der Krieg Mangel an Gerste und Hopfen hervorgerufen und dadurch diese dem Braugewerbe unentbehrlichen Rohstoffe verteuert. Die natürliche Folge war, daß man mit dem Brauen merklich nachließ und der Vorrat an eingelagertem Bier bedenklich klein wurde. Auf dem Landtag 1622 verhandelte man sogar wegen dieses Rückganges im Braugewerbe, da der Ertrag der Tranksteuer kaum noch halb so hoch war wie vordem. Wiederholt mußten Brauherren und Braumeister angehalten werden, Vorrat an Malz und Bier zu schaffen, damit man im Notfalle genug des Getränkes hätte. Auch hierbei glaubte man durch Ausfuhrverbote helfen zu können. Noch 1637 durfte bei Verlust der ganzen Fracht kein Malz aus der Stadt geführt werden.

Von der Preissteigerung im Braugewerbe wurden weite Kreise der Bürgerschaft berührt, da jeder ansässige Bürger zum Brauen berechtigt war; wenn auch jetzt nicht mehr galt, was man 1482 behauptet hatte, daß nämlich die Braunahrung dasjenige Gewerbe wäre, durch welches die Bürger hauptsächlich ihren Unterhalt fänden[1]. Den Einnahmen des Pfannenamtes nach (St. I, 11) fing man 1627 wieder an, gehörige Mengen Bier herzustellen, mehr als zu Beginn des Krieges. Der durch die Taxe erhöhte Preis (die Kanne hiesigen Bieres kostete jetzt 9 Pf. gegen 6 Pf. im Jahre 1619) wird wohl die Veranlassung dazu gegeben haben. Daß jetzt jedenfalls dabei etwas zu verdienen war, wird durch den Umstand bewiesen, daß genug Leute in und vor der Festung, entweder unrechtmäßiger Weise oder auf des Rates Bewilligung hin, das Bierschenken betrieben, um „bei diesen kümmerlichen Zeiten“ ihr Einkommen zu verbessern oder um überhaupt ein Einkommen zu haben. Gesuche[2] um Erlaubnis zu Bier- und Weinschank liegen


  1. Richter: Verw. II, S. 250.
  2. Loc. 9840****