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Galanteriewarenhändlern wurden Francke und Greßner, die unbedeutende Reste englischer, zum Teil in Leipzig eingekaufter Waren in ihren Gewölben stehen hatten, aufgefordert, diese gewissenhaft und genau mit Angabe der Preise anzugeben. Man drohte ihnen, falls sie versuchen würden, ihre Waren zu verheimlichen, mit Bestrafung nach militärischen Gesetzen, also nach strengeren Bestimmungen. Binnen drei Tagen waren alle diese Verzeichnisse und Aufstellungen fertig zu machen. So lange wurde der weitere Verkauf englischer Waren eingestellt.

Am nächsten Tage erschien dann der Älteste der Uhrmacher-Innung, Johann Friedrich Schumann, und gab zu Protokoll, daß weder er noch, so viel er wisse, die anderen Mitglieder der Innung englische Waren vertrieben. Er versprach weitere Nachforschungen anzustellen und über das Ergebnis zu berichten. Der Erklärung, keine englischen Waren in ihren Läden zu haben, schlossen sich vier Juweliere und Goldarbeiter an, deren Namen tags zuvor als der Führung englischer Waren verdächtig genannt worden waren. Zu ihnen gesellte sich an demselben Nachmittag noch ein Gold- und Silberarbeiter, Karl Gottlieb Hommeyer, der ebenfalls beteuerte, keine englische Ware zu vertreiben, weder erkaufte noch Kommissionsgut.

Auf diese Weise schrumpfte das zu entwerfende Verzeichnis von vornherein zusammen. Gleichwohl hatte der Rat bald das Verzeichnis aller Kaufleute in Händen, die das Recht hatten, „mit allen Sorten Schnitt- und kurtzen Waren“ zu handeln. Bei ihnen dachte man in erster Linie an den Vertrieb von Waren englischer Herkunft. Daher schritt er jetzt zum Erlaß einer Verfügung, die, wie es scheint, um einen Tag zurückdatiert wurde, offenbar um der französischen Regierung die schleunige Willfährigkeit zu bezeugen. Sie befahl allen Kaufleuten, innerhalb dreier Tage sämtliche englische Waren, mit denen sie handelten, in einer Aufstellung unter Angabe des Preises und mit Unterscheidung derer, die sie schon bezahlt hatten, und derer die noch nicht bezahlt waren oder als bloße Kommissionsartikel gelten konnten, anzugeben. Selbst die Waren, die nach Fertigstellung des Verzeichnisses eingehen würden, sollten sie anzeigen und in der Zwischenzeit nicht berechtigt sein, die Waren fortzuschaffen oder zu verkaufen.[1] „Alle diejenigen, welche dieser Verordnung“, so schloß dieselbe, „nicht vollständigst und auf das Gewissenhafteste Genüge leisten, setzen sich selbst den unangenehmsten Folgen aus.“ Denn auch hier waren für Zuwiderhandelnde militärische Strafen ins Auge gefaßt. Daher begreift man, daß einige Kaufleute, denen die Verordnung zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde, sogleich zur Vermeidung aller Mißverständnisse bemerkten, daß sie nur mit sächsischen Land- und Fabrikwaren, nämlich Tafelzeug, Zwillich und Leinwand handelten. Sie wünschten augenscheinlich gar nicht in die amtliche Vernehmung hineingezogen zu werden. Nach den bei den


  1. Beilage Nr. 2.