Seite:Heft28VereinGeschichteDresden1920.djvu/14

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getroffen.[1] Laut diesem wurde eine gewisse Pauschalsumme entrichtet und alsdann der ganze Vorrat englischer Waren wieder zu beliebiger Verwendung freigegeben. Die näheren Einzelheiten dieser Loskaufung sind in Dresden nicht bekannt. Es steht jedoch fest, daß sie in Leipzig sowohl als in Hamburg und anderen Städten in gleicher Weise durchgeführt wurde. Man sollte dieser Tatsache gegenüber zunächst glauben, daß eine solche Operation nicht im Sinne des korsischen Eroberers liegen konnte. Er hatte den Rachezug gegen die englischen Waren nicht unternommen, weil er auf eine Vergrößerung seiner Einnahmen, für die er übrigens gar nicht unempfänglich war, bedacht war, sondern um den mächtigen Staat zu schädigen. Wenn er sich dafür bezahlen ließ, daß der Vertrieb englischer Waren nach wie vor vor sich gehen konnte, mußte der Hauptzweck vereitelt werden. Ich nehme an, daß für seine Entschließungen nicht so sehr der Wunsch maßgebend wurde, sich den durch die Konfiskation hart betroffenen deutschen Kaufleuten gegenüber entgegenkommend zu erweisen, sondern die Erwägung, daß sein Plan sich doch nur unvollkommen durchführen ließe und daher sich empfehle, wenigstens fiskalische Vorteile zu genießen.

Mit diesem Freikauf schien die Verfolgung der englischen Waren zunächst aufgehört zu haben. Wenigstens enthalten die Akten des Rats in Dresden über die Vorkommnisse der folgenden drei Jahre keine Mitteilungen. Aber die Sache lag wohl anders.

Die seither in Dresden geschehenen Schritte hatten der Verwirklichung des im kaiserlichen Dekret vom 16. Oktober 1806 ausgesprochenen Gedankens gedient, nämlich, daß alle englischen Waren, die sich in den Städten des Nordens befanden, der französischen Armee gehörten. Vielleicht war deshalb so peinlich unterschieden worden zwischen dem, was bezahlt war, mithin den deutschen Kaufleuten gehörte, und dem, was noch unbezahlt war, mithin als Eigentum der Engländer angesprochen werden konnte. Dann kam man erst in weiterer Verfolgung der Anregung zu dem Dekret vom 21. November 1806, das den Handel mit England streng verbot und damit die eigentliche Kontinentalsperre verhängte. An dieses schlossen sich die Mailänder Dekrete vom 23. November und 17. Dezember 1807, die eine Verschärfung der Lage bedeuteten. Und als diese nichts verschlugen, sondern vielmehr der Schmuggel ungeheuerlich zunahm, erschien im Jahre 1810 am 23. Juli das Dekret von Antwerpen und am 10. August der Tarif von Trianon. Der letztere belegte die wichtigsten Kolonialprodukte, die seewärts einkamen, mit genauen und hohen Zöllen. Er sollte nicht nur für Frankreich im engeren Sinne gelten, sondern wurde am 11. September von Frankfurt a. M. aus sämtlichen deutschen Fürsten zur Beachtung mitgeteilt. In einer in Pillnitz mit seinen Ministern gehaltenen Konferenz hatte König Friedrich August am 24. September sich dahin aussprechen müssen,


  1. Beilage Nr. 5