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daß er als Mitglied des Rheinbundes dem Antrag der Franzosen zu willfahren schuldig wäre. Daher wurde am 1. Oktober 1810 ein Patent erlassen, das diesen Entschluß der Öffentlichkeit kundgab und den Beginn der neuen Auslagen auf den achten Tag des laufenden Monats ansetzte. Zu seiner Erläuterung erging am 29. Oktober ein Generale an die General-Akzise-Inspektionen und ein allgemeines Patent für jedermann.[1] Die ersteren wurden angewiesen, alle englischen Fabrikwaren, die in Sachsen behufs Vertrieb eingeführt worden seien, mit Beschlag zu belegen und außer Verkehr zu stellen. Zugleich sollte durch Einsicht in die Handelsbücher und Korrespondenzen der Kaufleute festgestellt werden, von wo die Waren bezogen worden waren, ob dabei eine verbotene Handelsverbindung stattgefunden hätte und inwiefern die Gegenstände etwa als englisches Eigentum angesehen werden könnten. Demgemäß sollten die Handlungen, Gewölbe und Warenläger, die englische Fabrikate führten, versiegelt, auch heimlichen Niederlagen nachgespürt, im Betretungsfalle englische Waren diesen entnommen und in ein Depot gebracht werden. Während der Durchführung dieses Aktes durfte keine Ware, ehe sie genau besichtigt war, aus der Stadt geführt werden.

Das „Patent für jedermann“ aber verfügte, daß alle die schon vor dem 8. Oktober eingeführten englischen Waren, die zur Zeit sich noch in den Händen eines Kaufmanns befanden, d. h. noch nicht verkauft waren, ebenfalls dem neuen Zolle unterworfen werden müßten. Außerdem dehnte es die Verpflichtung zur Bezahlung eines Zolles auf alle Speditions-, Kommissions- und Transitgüter aus. Die Mengen der bis zum 8. Oktober ins Land gebrachten Kolonialwaren sollten bis zum 20. November den Behörden angezeigt werden. Der fällige Zollbetrag war bis zum 1. Januar des neuen Jahres bar zu entrichten oder durch Schuldscheine zu sichern. Damit waren jedoch diese Waren von einer Bezahlung der Generalakzise befreit, und falls eine solche schon entrichtet worden war, sollte deren Betrag auf den zu zahlenden Zoll aufgerechnet werden. Die Kommissionäre durften die bei ihnen befindlichen Waren den Akzise-Einnehmern zur Aufbewahrung übergeben, womit sie sich jeder Verantwortlichkeit ihren Kommittenten und Deponenten gegenüber entschlugen. Sollten jedoch unter den angezeigten Waren solche sein, die aus unerlaubten Verbindungen mit England herrührten, so wurden sie unbarmherzig beschlagnahmt.

Die hieran sich schließende Versieglung der Kaufmannsgewölbe und Läger rief die größte Bestürzung hervor. Man fürchtete, daß, wenn dieser Zustand längere Zeit andauern sollte, den Kaufleuten die Möglichkeit zur Fortsetzung ihrer Existenz geraubt werden und für die Waren selbst Schaden entstehen könnte. Die Älterleute der Handelsinnung führten am 1. November 1810 auf dem Rathause laute Klage darüber. Da der Handel dermalen überhaupt im Verfall


  1. Beilage Nr. 6, Nr. 7.