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war, so baten sie den Rat inständigst, ihrer Not wegen vorstellig zu werden und die Erlaubnis zur Wiedereröffnung der Läden zu erwirken.

Der Rat wandte sich an das Geheime Finanzkollegium mit der Bitte, die Untersuchung darüber, welche Waren englische seien, schnell vornehmen zu lassen und nach deren Feststellung die anderen Waren wieder freizugeben. Sollte das Verkaufsverbot für die Ausschnitthandlungen geraume Zeit dauern, so würde der größte Teil der Ausschnitthändler dem vollständigen Ruin entgegengebracht werden. Der Rat schlug vor, aus den sächsischen Städten, in denen ein lebhafterer Ausschnitthandel in Tuch- und Wollwaren getrieben würde, nämlich aus Pirna, Meißen, Oschatz, Budissin, Görlitz, Plauen und Chemnitz sachverständige Kaufleute nach Dresden zu berufen und ihnen die Prüfung der Stoffe auf ihre Herkunft zu übertragen. Damit würde die Wiedereröffnung der Ausschnitthandlungen sicher beschleunigt werden.[1]

Indes war dieser Vorschlag nicht recht praktisch, da in den anderen Städten die Verhältnisse ebenso wie in Dresden lagen und die Kaufleute somit sich gar nicht entfernen konnten. Infolgedessen wies das Finanzkollegium die General-Akzise-Inspektion und den Stadtrat an[2], „einige geschickte redliche und zuverlässige Männer auszuwählen“ und ihnen unter Hinweis auf ihre Bürgerpflicht das Prüfungsgeschäft zuzumuten. Einige „geschickte und gesetzte Aktuarien“ wollte das Finanzkollegium zur Unterstützung dieser Arbeiten abordnen.

Daraufhin wurden vom Stadtrate die Kaufleute Christian Friedrich Sigmund[3], Karl August Schönherr und Johann Christoph Berger[4] ausersehen, die sofort auf der Kommissionsstube im Rathause erschienen und den Auftrag entgegennahmen. Für ihre Zeitversäumnis wurde ihnen eine Vergütung in Aussicht gestellt. Unterdessen kam ein neues königliches Reskript an die General-Akzise-Inspektion und den Stadtrat, das sanftere Töne anschlug.[5] Es sollte zunächst mit Hilfe sachverständiger Personen überhaupt der Bereich der Waren ermittelt werden, die als englische anzusprechen seien, jedenfalls auch die sogen. harten Waren den englischen Fabrikaten gleichgestellt werden. Dann aber wurde erlaubt, die Gewölbe und Warenläger, in denen man englische Waren vermutete, 48 Stunden nachdem sie versiegelt worden waren, wieder zu eröffnen, falls unterdessen das Verzeichnis der englischen Waren angefertigt worden und Vorkehrung getroffen war, daß diese nicht verkauft oder verschleppt werden würden. Im übrigen empfahl man allen Kaufleuten, in ihren Angaben zuverlässig und treu zu sein, widrigenfalls ihnen


  1. 1. November 1810.
  2. 2. November 1810.
  3. Namen unleserlich.
  4. am 3. November 1810.
  5. vom 3. November 1810, Beilage Nr. 8, Nr. 9.