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2. Bekanntmachung des Dresdner Rats, 1806, Novbr. 25.

Akten wie oben. Vol. I, S. 12.

In Gemäsheit der von Seiten des Kayserlich Französischen Intendanten und Auditeurs im Staatsrath von Frankreich, Herrn Bouvier du Molart, so eben beschehenen Verfügung, wird nachbenannten hiesigen Herren Kaufleuten andurch aufgegeben,

   von sämtlichen Englischen Waaren, welche dieselben besitzen, sofort und ohne den mindesten Verzug, ein vollständiges Verzeichnis, mit sorgfältigster Nachweisung der Seite ihres Handelsbuchs, woselbst diese Waaren eingetragen zu befinden, zufertigen, hierbey diejenigen Englischen Waaren, welche sie bereits bezahlt haben, von denjenigen, welche noch nicht bezahlt oder auch blose Commissions-Artikel sind, genau abzusondern, bey jedem einzelnen Artikel den Preis richtig anzugeben, so wie hierunter allenthalben sich der strengstens Wahrheit zu befleisigen und Etwas nicht zu verschweigen, nicht minder von denjenigen Englischen Waaren, welche nach Fertigung der vorbemeldeten Verzeichnisse eingehen, gleichmäsige Verzeichnisse nachzubringen, unterdessen aber und bis auf weitere Anordnung, sich alles und jedes Verkaufes, Vertriebes, oder Absatzes von Englischen Waaren, es sei unter welchem Namen oder Vorwand es nur immer wolle, ingleichen aller und jeder Fortschaffung dieser Waaren von Dresden, oder sonstigen Verfügung über selbige, gänzlich zu enthalten:

und werden zugleich nachbenannte Herren Kaufleute andurch alles Ernstes bedeutet vorstehender Anordnung auf keine Weise zuwider zuhandeln, außerdem sie, wie wir ihnen nicht unverhalten seyn lassen können, der Verfügung des Herrn Intendanten zu Folge, militairisch werden gerichtet und bestraft werden. Übrigens sind die Verzeichnisse binnen längstens 3 Tagen bey uns in der Commissionsstube einzureichen. Wornach sich allenthalben zu achten.

   Signatum Dresden, am 25ten November 1806.
Der Rath zu Dresden.


3. Bekanntmachung der französischen Verfügung vom
25. Novbr. 1806 durch den Dresdner Rat, 1806, Novbr. 26.

Akten wie oben. Vol. I, S. 27.

Bekanntmachung.

In Verfolg der vom Herrn du Molart, Auditeur au Conseil d'Etat de France und Kaiserlich Französischen Intendanten des Meißner und Erzgebürgischen Creises, beschehenen Verfügung wird, nächst den hiesigen, mit Englischen Manufaktur- und Fabrik-Waaren handelnden Herrn Kaufleuten, an welche bereits die nöthige Verordnung ergangen ist, zugleich den Spediteurs Englischer Waaren, so wie überhaupt sämtlichen hiesigen Bürgern und Einwohnern andurch auferlegt,