Seite:Heft28VereinGeschichteDresden1920.djvu/33

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werden. Das nemliche findet statt, wenn Kaufleute bey andern Personen einen Theil ihrer Vorräthe, es sey unter dem falschen Scheine eines Kaufs oder sonst deponirt haben und deren Angabe von beyden Theilen unterlassen wird: indem sodann die Waaren dem Eigenthümer zu confisciren, der Werth derselben aber von dem, welcher die Waaren aufbewahrt und verheimlicht hat, als Strafe zu erlegen ist.

5.

Der Betrag des Imposts von den vorräthigen Waaren muß bis zum 1ten Januar künftigen Jahres erlegt, oder durch darüber auszustellende Obligationen versichert seyn. Den Commissionärs aber und denen, welche die Waare in Depot und Verwahrung haben, steht es frey, die bey ihnen befindlichen fremden Waaren in die Gewahrsam der Accis-Einnahmen zu übergeben, als wodurch sie gegen ihre Comittenten und Deponnenten liberiret werden.

6.

Wenn der Verdacht einer unrichtigen Angabe der Vorräthe entstehet; so ist die Visitation derselben zu veranstalten, auch die kaufmännischen Bücher nachzusehen, und das verschwiegene Quantum zu confisciren.

7.

Von den Waaren, wovon der Impost zu entrichten ist, fällt die darauf liegende General-Accise hinweg, dergestalt, daß der Betrag derselben von dem Impost abgezogen, oder, wenn sie schon vorhin abgetragen worden, restituiret werden soll.

8.

Da zeithero die Macedonische Baumwolle, in Ansehung der Abgaben, unter der Levantischen begriffen gewesen ist; so hat es auch bey Erhebung des Imposts dabey seyn Verbleiben.

9.

Daferne unter den anzuzeigenden Waaren solche befindlich seyn sollten, die aus unerlaubten Verbindungen mit England herrühren, so sind solche der Confiscation unterworfen.

Nach gegenwärtigem Patent hat sich Jedermann genau zu achten.

Gegeben unter des Königl. Sächs. Geheimen Finanz-Collegii Insiegel

    zu Dresden, den 29. October 1810.

Traugott Andreas Freyh. v. Biedermann.




7. Kgl. Sächsisches Reskript an die General-Akzise-Inspektion
über die Beschlagnahme der aus dem englischen Handel
herrührenden Waren. 1810, Oktbr. 29.

Akten wie oben. Vol. II, S. 3.

Von Gottes Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen etc. etc.

Liebe getreue. Da, wie bereits in dem unter dem 1sten jetzigen Monats erlassenen Patente bemerkt worden ist, vermöge Unsers