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6. Erläuterungen zu dem Kgl. Sächs. Patent vom 8. Oktbr. 1800
über Eingangszölle auf Kolonialwaaren. 1810, Oktbr. 29.

Akten wie oben. Vol. II, S. 1.

Ihro Königl. Majestät von Sachsen etc. etc. etc. haben in dem unter dem 1ten jetzigen Monats erlassenen Patente anordnen lassen, daß die in selbigem aufgeführten vom 8ten besagten Monats an, in hiesige Lande eingehenden Colonial-Waaren mit dem daselbst bestimmten Impost belegt werden sollen. Es finden Sich jedoch Allerhöchstdieselben veranlaßt, zu Erläuterung gedachten Patents, bey welchem es übrigens, in so weit dasselbe dermalen nicht abgeändert wird, verbleibet, im Allgemeinen, mit Vorbehalt der in einigen in auswärtiger Handels-Verbindung stehenden Städten zu treffenden besonderen Vorkehrungen, folgendes festzusetzen und zu verordnen:

1.

Es werden hierdurch die Vorräthe der in obgedachtem Patente impostirten Waaren, welche vor dem 8ten jetzigen Monats in hiesige Lande eingegangen sind, und sich noch zur Zeit der Publication des gegenwärtigen Patents in den Händen eines Kaufmanns oder Händlers befinden, oder von selbigen bey andern nicht handelnden Personen in Verwahrung gegeben worden sind, nunmehro ebenfalls der nemlichen Impostirung unterworfen.

2.

Dieser unter dem 1ten jetzigen Monats geordnete Impost ist auch von dem Speditions-, Commissions- und Transito-Guthe, welches dermalen in hiesigen Landen befindlich ist, oder künftig in selbige eingehen dürfte, zu erheben, so daß also die im § 5 des Patents vom 1ten jetzigen Monats, in Ansehung der Speditions- und Commissions-Waaren, auch der sonst wiederum ins Ausland verkauften Güther nachgelassene Restitution des erlegten Imposts an der Grenze nicht weiter Statt findet.

3.

Die nicht erst seit dem 8ten jetzigen Monats eingegangenen und nichts bereits angezeigten Vorräthe der fraglichen Colonial-Waaren, sind bis zum 20ten November dieses Jahres, von den Innhabern derselben, bey Strafe der Confiscation bey den im § 8 des vorigen Patents benannten Behörden, auch soviel den Cottbuser Creis betrift, bei dem dortigen Ober-Accis- und Zoll-Commissär vollständig zu declariren.

4.

Der Commissionair oder Spediteur, der durch unterlassene oder falsche Angabe der ihm anvertrauten Vorräthe zur Confiscation derselben Veranlassung giebt, bleibt zwar dem Eigenthümer zum Schaden-Ersatze gehalten, in dem Falle aber, da der Eigenthümer sich selbst einer Theilnahme an der falschen Angabe oder sonst einer unerlaubten Handlung dabey schuldig gemacht hätte, und dahero keine Schadloshaltung fordern könne, kann deren Betrag vom Fisco beygetrieben