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56 Thalern 6 gl. – vom Centner belegen – dagegen aber den in dem Patente vom 1. October dieses Jahres auf den Cacao gelegten Impost von 125 Thalern – auf die Hälfte, mithin auf 62 Thaler 12 gl. – vom Centner herabsetzen zu lassen.

Indem nun solches, mittelst des mitfolgenden gedruckten Patents vom heutigen Tage zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht wird: So findet auch nunmehro, zwar die in dem 3ten §phen des mit dem Eingangsgedachten Patente erlassenen Generalis vom 30sten v. M. anbefohlene Zurückzahlung des bereits von dem rafinirten Zucker erlegten Imposts nicht weiter statt; jedoch mag von denjenigen rafinirten und Candis-Zuckern, welche seit Publication des Patents vom 30sten vorigen M. bis zur Bekanntmachung des gegenwärtigen Patents, erweißlichermaaßen, von Spediteurs versendet, oder von Kaufleuten verkauft worden sind, kein Impost erhoben werden.

Solchemnach sind die neuen Sätze, und zwar: von den rafinirten und Candis-Zuckern, mit 56 Thalern 6 gl. – vom Cacao aber, mit 62 Thalern 12 gl. – nur von den, nach Abrechnung der in dem vorgedachten Zeitraume erweißlich verkauften oder versendeten Güther übrig bleibenden vorhin declarirten und consignirten Vorräthen, zu entrichten und zu erheben.

Uebrigens hat es, in Absicht der sucres terrés et têtes, bey dem in dem Patente vom 30sten v. M. bestimmten Ansatze von 50 Thlr. – vom Centner sein Bewenden.

Nach dieser Vorschrift haben sich die in dieser Angelegenheit mit Auftrag versehenen Behörden, so wie die Einnahmen, welche dergleichen Receptur besorgen, gehorsamst zu achten. Hieran geschiehet Unser Wille und Meynung.

    Datum Dresden, am 7. December, 1810.

T. A. Freyh. v. Biedermann.

Generale an die General-Accis-Inspection den Impost von Zucker und Cacao betr.

Christian August Günther.




18. Kgl. Verordnung wegen des Zuckerzolls. 1810, Dezbr. 7.

Akten wie oben. Vol. II, S. 75.

Mittelst Patents vom 30sten November jetzigen Jahres sind die rafinirten Zucker in Hüthen von der durch das Patent vom 1sten Octobcr dieses Jahres festgesetzten Impostirung ausgenommen, und, daß mit dem daselbst bestimmten Satz von 50 Thalern vom Centner die Sucres terrés et têtes vernommen werden sollen, angeordnet worden.

Es finden jedoch Ihro Königl. Majestät von Sachsen etc. etc. in Conformität der, wegen Impostirung der Colonial-Waaren, Kaiserl. Französischer Seits neuerdings ergriffenen Maasregel, Sich bewogen, die vorgedachte Ausnahme der rafinirten Zucker von den neuen Imposten hinwiederum aufheben, vielmehr besagte rafinirte Zucker, so wie die Candis Zucker nunmehro mit einer Abgabe von 56 Thalern