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6 Groschen vom Centner belegen, dagegen aber den in dem Patente vom 1sten October dieses Jahres auf den Cacao gelegten Impost von 125 Thaler – – auf die Hälfte, mithin auf 62 Thaler 12 Groschen herabsetzen zu lassen.

Wie nun solches zu Jedermanns Wissenschaft hierdurch bekannt wird; also werden die Behörden deshalb, und daß die im Eingangsgedachten Patente anbefohlene Zurückzahlung des bereits erlegten Imposts nicht weiter statt finde, dato mit Anweisung versehen.

Gegeben unter des Königl. Sächs. Geheimen Finanz-Collegii Insiegel zu Dresden, den 7. December 1810.

L.S.
Traugott Andreas Freyh. v. Biedermann.

Patent, den Impost von Zucker und Cacao betr.    Christian August Günther.




19. Kgl. Reskript an die General-Akzise-Inspektion über die
Verbrennung der mit Beschlag belegten Waren englischer
Herkunft. 1810, Dezbr. 12.

Akten wie oben. Vol. II, S. 76.

Friedrich August, König von Sachsen etc.

Liebe getreue. Nachdem Wir resolviret haben, daß nunmehro die von euch alhier in Beschlag genommenen Englischen Manufactur- und Fabrik-Waaren, welche bey der, in Folge Unsers unterm 22ten v. M. erlassenen Rescripts ihrenthalben angestellten Prüfung nach dem Urtheil der dazugezogenen Sachverständigen, für Waaren englischen Ursprungs auf unzweifelhafte Weise anerkannt und von euch in der mittelst Bericht vom 24ten v. M. eingereichten tabellarischen Uebersicht verzeichnet worden sind, confisciret und verbrennet werden sollen. So befehlen Wir mit Remission der mit dem vorgedachten Berichte eingesendeten 5. Volum. Acten, ihr wollet sothane Waaren confisciren und den Eigenthümern derselben solches bekannt machen, auch sofort das Verbrennen derselben und zwar vor dem Liebdaer Schlage unter eurer Aufsicht und unter militairischer Bedeckung, weshalb auf euer Anlangen, von Seiten des Gouvernements alhier, die erforderliche Mannschaft an Cavallerie und Infanterie commandiret werden wird, veranstalten und den Erfolg gehorsamst berichten. Hieran geschiehet Unser Wille und Meynung.

    Datum Dresden, am 12. December 1810.

T. A. Freyh. v. Biedermann.

An die General-Accis-Inspection zu Dresden.    Christian August Günther.




20. Nachweis von Kaufleuten in Dresden, bei denen Haussuchungen
stattgefunden haben, o. J.

Akten wie oben. Vol. II, S. 46flg.

Es sind beyfolgenden Material-Kaufleuten bey Inventur ihrer Waaren-Vorräthe keine schriftliche Declarationen erfordert und von ihnen übergeben worden als: