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Seite:Heft29VereinGeschichteDresden1921.djvu/102

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Nr. 5.
Lehrkontrakt vom Jahre 1828.
Der letzte seiner Art.

Im Namen der heiligen hochgelobten Dreifaltigkeit Gottes, des Vaters, des Sohnes und des heilgen Geistes, Amen.

Demnach der Allerdurchlauchtigste, Großmächtigste Fürst und Herr, Herr Anton, König von Sachsen u. s. w. unser allergnädigster Herr! mir Friedrich Eduard Wolfframm, Königl. Sächß. Hof- und Feld-Trompeter, einen Scholaren, Namens Gottlob August Pomsel, Sohn des Gastwirths und Fleischhauers Friedrich Gottlob Pomsel zu Lockwitz, die löbliche, adeliche und ritterliche Kunst des Trompetenblasens zu erlernen, allergnädigst anbefehlen lassen, So ist gedachter Pomsel heute am untengesetzten Dato, durch den Königl. Sächß. Hof- und Feldtrompeter Wolfframm in die Lehre auf und angenommen und in Beiseyn sämmtlicher Herren Hof- und Feld-Trompeter, von dem Ober-Hof- und Feld-Trompeter Wolfframm, übergeben worden und verspricht letzterer solchem gehorsamst nachzukommen. – Als wollen Allerhöchstgedachte Se. Königl. Majestät gedachten Scholaren, wie sonst gebräuchlich, die Zeit über, als Zwei Jahre, von Dato an, mit allem Fleiße, soviel Gott Gnade darzu verleihen wird, unterwiesen haben, auf daß er künftig für einen guten Trompeter bestehen möge. Für solche Lehre und Unterweisung nun haben Se. Königl. Majestät mir Friedrich Eduard Wolfframm, Hof- und Feldtrompeter, gewöhnlichermaaßen, bei Aufnehmung ermeldeten Scholarens, alsobald Funfzig Thaler als die erste Hälfte des Lehrgeldes auszahlen lassen, und dann beim Ausgang der Zwei Lehrjahre und Freisprechen, sollen auch die andern Funfzig Thaler dem Lehrherrn oder nach dessen Tode seiner Witwe und Erben vollends ausgezahlet werden, auch so der Lehrherr während der Lehrzeit verfallen sollte, so soll alsdann, denen allergnädigst verliehenen Kaiserlichen Reichs-Privilegien gemäß, der Scholar durch einen Bevollmächtigten vollends ausgelernt und freigesprochen werde. Ferner ist auch gnädig anbefohlen worden, daß oberwähnter Scholar in solcher seiner Lehrzeit seinen Lehrherrn gebührend respectire, allen schuldigen Gehorsam leiste, gottesfürchtig, stille, fromm, verschwiegen und getreu sey, sich gegen ihn und alle andere Herren Ober- auch Hof- und Feld-Trompeter und des Hof- und Heerpauckers der schuldigen Gebühr nach, wie einem ehrliebenden Scholar eignet und gebühret, bezeigen und verhalten, alle Leichtfertigkeiten und Bosheiten, insonderheit Fluchen, Spielen, Saufen, Huren, und wie es sonst Namen haben möge, mit Ernst vermeiden, Auch soll er seine Aufwartung beim Oberhofmarschall-Amte treulich und mit allem Fleiße verrichten, und alles was daselbst anbefohlen wird, sogleich dem Herrn Ober-Trompeter melden, damit es besorgt werden kann. – Welches nun und daß dieses alles gehalten werden sollte, obgedachter Scholar sowohl seinen Lehrherrn, als auch denen sämmtlichen Ober- auch Hof- und Feld-Trompetern und Hof-Heerpaucker, wie auch denen übrigen Feldtrompetern mit Hand und Mund angelobet und versprochen.

Urkundlich ist dieser Contract aufgerichtet, am untengesetzten Dato von sämmtlichen Herren Ober- auch Hof- und Feld-Trompetern und Hof- und Heer-Paucker im Namen Gottes eigenhändig unterschrieben und besiegelt worden. – So geschehen zu Dresden am 24. März 1828.

(Unterschriften:) Friedrich Eduard Wolfframm, Kgl. S. Hof- und Feld-Trompeter als Lehrherr. Johann Friedrich Wolfframm, Kgl. Sächß. Ober-Trompeter. Gottlob Wieduwilt Büttner, Hof- und Feldtrompeter. Johann George Klemm, Kgl. S. Hof- und Cammer Trompeter. Carl Friedrich Grimmer, Kgl. S. Hof- und Feld-Trompeter. Carl Friedrich Büttner sen., Kgl. S. Hoftrompeter. Christian August Seybicke, Kgl. S. Hof-Heer-Paucker. Adolph Ferdinand Roßberg, Trompeter.