Seite:Heinrich Brandt - Darlegung der Glaubenslehre der evangelisch-lutherischen Kirche.pdf/360

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so sind diese Umstände 1) in der Stiftung frei gelassen und Niemand ist daran gebunden, ob er es an diesem oder jenem Tage des Jahres, am Sonntage oder an Festtagen, des Morgens frühe, des Mittags, des Abends oder in der Nacht gebrauchen wolle; darum läßt man’s billig bei solcher Freiheit bewenden; 2) von der ersten Kirche nicht in Acht genommen worden, denn die Christen haben allerlei Tage gebraucht, „sie waren täglich und stets bei einander einmüthig im Tempel, und brachen das Brod hin und her in Häusern,“ Apost. Gesch. 2, 46. Zu Troada pflegten sie es am Sabbath zu halten, Apost. Gesch. 20, 7.

 743. β) Von dem Ort. Davon sind zwei Fragen zu beantworten:

 Ob diese Handlung nur in öffentlichen Versammlungen geschehen müsse, oder auch in Häusern bei Kranken vorgenommen werden dürfe. Alle Verrichtungen des Gottesdienstes gehören eigentlich in die öffentlichen Versammlungen, wenn aber eine besondere Ursache es anders erfordert, alsdann dürfen sie auch in Privathäusern geschehen, weil der Herr Christus das erste Abendmahl im Gasthause zu Jerusalem gehalten, und dieser Umstände halber nichts vorgeschrieben ist, die Apostel es sammt andern Christen in Häusern hin und her verrichtet haben, Apostelgesch. 2, 46., auch in Häusern christliche Gemeinen sind, wo nämlich zwei oder drei versammelt sind in Christi Namen, Matth. 18, 20.; und keine erhebliche Ursache angegeben werden kann, um derentwillen man das Abendmahl den Kranken, die nicht zur Gemeine kommen können, versagen sollte.