Seite:Heinrich Brandt - Darlegung der Glaubenslehre der evangelisch-lutherischen Kirche.pdf/373

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absolvirt der Herr Christus die Sünderin, welche ihre Sünde herzlich beweinte und zu ihm, als dem rechten Gnadenstuhl, ihre Zuflucht nahm, wiewohl sie auch in solcher Buße schon zuvor, ehe sie sich zu seinen Füßen setzte, in göttlichem Gerichte der Vergebung der Sünden erlangt hatte.

 770. δ) Daß fleißig zuzusehen ist, damit nicht die Vergebung der Sünden den Unwürdigen gesprochen werde. Unwürdige aber sind die, welche 1) ihre Sünde nicht erkennen, wie der Prophet Nathan dem Könige David keine Vergebung anmeldete, bis er aus reuigem Herzen sprach: „Ich habe gesündigt wider den Herrn,“ 2 Sam. 12, 13.; welche 2) von Sünden, die sie wider ihr Gewissen begehen, nicht abstehen, weil nur der Barmherzigkeit erlangt, der seine Sünde bekennt und läßt, Sprüchw. 28, 13.; welche 3) zwar ihre Sünden bereuen und davon zu lassen gedenken, aber den Glauben nicht haben, die Sünde würde ihnen aus göttlicher Gnade durch Christi Verdienst vergeben. „Wehe denen so an Gott verzagen und nicht fest halten, wehe den Verzagten, denn sie glauben nicht, darum werden sie auch nicht beschirmet.“ Sirach 2, 14. 15.

 771. Da aber kein Mensch das Herz anschauen und wissen kann, wie der Andere dieser Punkte halber gesinnt sei, so muß zwar der Lehrer nach der christlichen Liebe urtheilen, die alles hofft und glaubt, 1 Corinth. 13, 7., und denen die Sünde erlassen, welche ein richtiges und gutes Bekenntniß thun, doch nicht anders, als auf vorhergehende christlich gottselige Erklärung, und dann mit solcher Bedingung, wenn der Beichtende die Sünde bereut und zu göttlicher