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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/281

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

leiden hat, wird er mit keiner Strafe gestraft, außer daß ihm die kanonische Reinigung zuerkannt wird wie im dritten Teile des Werkes bei der zweiten Weise, über die Hexen das Urteil zu fällen, klar werden wird. Und wiewohl dort enthalten ist, daß er in dem Falle, er versagte bei der Reinigung, als Angeklagter zu halten sei, so würde ihm doch noch der Eid zugeschoben werden, bevor man weiter zu der Rückfälligen gebührenden Strafe vorschritte.

Aber weil wir mit Ereignissen zu tun haben, die tatsächlich niemals ausgeführt worden sind, so ist es niemandem zweifelhaft, daß auch in Zukunft die göttliche Zulassung sie nicht geschehen lassen wird; außerdem und a fortiori, wegen der Engelswache, die nicht zuläßt, daß Unschuldige wegen anderer, geringerer Verbrechen entehrt werden: wie sie es bezüglich der Räuberei und derlei weniger zugeben wird, so wird sie im Gegenteil um so kräftiger den zur Bewachung Anvertrauten vor der Schmach solcher Schandtaten bewahren.

Es gilt auch nicht, wenn jemand einwenden wollte, was der Heilige Germanus getan hat, als die Dämonen in angenommenen Körpern den am Tische Sitzenden andere Weiber zeigten, während deren Männer schliefen, und den Gastfreund täuschten, als ob diese Weiber in ihren eigenen Körpern immer essend und trinkend dabei wären. Davon ist auch schon oben Meldung geschehen. Nicht daß dort jene Frauen als gänzlich unschuldig entschuldigt würden; aber es geschieht derlei den Frauen oft, wie es nach dem Canon Episcopi XXVI, 5 angemerkt wird, wo diejenigen getadelt werden, welche, während sie nur in eingebildeter Illusion ausfahren, meinen, sie führen wirklich und körperlich aus: mögen sie auch, wie oben berührt worden ist, bisweilen körperlich von den Dämonen fortgetragen werden.

Daß sie aber alle anderen körperlichen Krankheiten ohne Ausnahme mit göttlicher Zulassung antun können, darauf bezieht sich die gegenwärtige Untersuchung, und zwar ist aus dem vorher Bemerkten eine Bejahung zu erschließen, da von den Gelehrten keine Ausnahme gemacht wird. Dem muß auch der Grund zustimmen, indem ja die Dämonen auch sonst durch ihre natürliche Kraft, wie oft berührt worden ist, alles Körperliche übertreffen.

Schließlich bestätigen das Taten und Geschehnisse, die wir gefunden haben. Denn mag vielleicht eine größere Schwierigkeit betreffs des Aussatzes und der Epilepsie entstehen können, ob sie nämlich derlei antun können, darum daß derartiges nur aus tagtäglichen vorausgehenden Veranlagungen und Defekten

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/281&oldid=- (Version vom 1.8.2018)