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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

sind sie ipso jure exkommuniziert; Geistliche, welche jene begünstigen, werden jeglichen Amtes und Benefizes enthoben und beraubt und werden ohne besonderen Indult seitens des apostolischen Stuhles nicht darein zurückversetzt. Ebenso wenn die vorgenannten Leute, die (solche) Hexer aufnehmen, öffentlich bekannt gemacht sind und in der Exkommunikation ein Jahr lang verstockten Herzens verharrt haben, sind sie wie Ketzer zu verdammen; was alles so im einzelnen bewiesen wird.

Im Canon ut inquisitionis, § prohibemus, lib. II, ist die Rede davon, in Glaubenssachen den Prozeß und das Gerichtsurteil der Diözesanen und Inquisitoren nicht direkt oder indirekt zu hindern, wo die vorgenannte nach einem Jahre zu verhängende Strafe berührt wird. Es heißt da nämlich zuerst: „Wir verbieten ganz ausdrücklich den Machthabern, zeitigen Herrschaften und Rektoren, deren Offizialen“ usw. Wems gefällt, mag das Kapitel durchlesen. Daß endlich auch die Hexer selbst samt denen, die sie aufnehmen, ipso jure exkommuniziert sind, ist bezüglich der ketzerischen Hexer klar aus dem Canon ad abolendam am Anfang und aus dem Canon excommunicamus I, besonders und kürzer in dem Canon excommunicamus II de haeret., wo es heißt: „Wir exkommunizieren und belegen mit dem Anathema sämtliche Ketzer, Katharer, Pateriner (und weiter unten) auch die anderen, mit welchen Namen auch immer sie belegt werden.“ Bemerke, daß mit dem Ausdruck „mit welchen Namen auch immer“, diejenigen gemeint sind, die an sie glauben und sie aufnehmen, so wie die übrigen oben Genannten. Es heißt darüber im Canon excommunicamus I, § credentes: „Außerdem, die an sie glauben, sie aufnehmen, verteidigen und begünstigen, sollen der Exkommunikation solcher unterliegen; so bestimmen wir“ usw.; und im Canon excommunicamus II werden mehrere Strafen berührt, die sie innerhalb eines Jahres mit den Geistlichen selbst verwirkt haben. Es heißt dort: „Wir bestimmen, daß die, welche (solche Hexer) aufnehmen, begünstigen und verteidigen, der Exkommunikation unterliegen, so daß jeder von ihnen, nachdem er mit der Exkommunikation gezeichnet worden ist, danach ohne weiteres infam ist, wenn er es verschmäht, innerhalb eines Jahres Genugtuung zu leisten. Sie sollen nicht zu öffentlichen Aemtern oder Beratungen, noch zur Wahl solcher (Beamten), noch zur Zeugenaussage zugelassen werden; sie sollen auch in Testamenten nicht bedacht werden können, noch die freie Befugnis zum Testieren haben. Sie sollen nicht zur Erbfolge gelangen, und keiner soll gezwungen werden, einem solchen betreffs irgendeines Geschäftes verantwortlich zu sein. Ist er zufällig ein Richter, so soll sein

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 116. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/310&oldid=- (Version vom 1.8.2018)