Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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(ertappt): „Auf drei Arten wird jemand rechtskräftig für offenkundig in ketzerischer Verkehrtheit ertappt gehalten; nämlich durch Evidenz der Tat, z. B. bei einfacher Ketzerei, wenn jemand öffentlich Ketzerei predigt, ff. de ritu nup. palam § ult.; oder durch gesetzmäßigen Beweis durch Zeugen, oder auf Grund seines Geständnisses.“ – Ebenso desselben Bernhardus Glosse zu c. excommunicamus II, über das Wort deprehensi publice: „So daß es auch ihnen klar ward, daß sie verdammt sind.“ Auf dasselbe scheint hinauszulaufen (die Glosse) zu c. super quibusdam, extra de verborum significatione, wie es sich in der ersten Frage des ersten Teiles dieses Werkes ergeben hat.
Hieraus ergibt sich, daß die Bogenschützen-Hexer und ähnlich auch die anderen, welche Waffen besprechen, um ihrer offenkundigen Werke willen, die nur durch teuflische Kraft geschehen können, für offenkundig in ketzerischer Verkehrtheit Ertappte zu halten sind, infolge des mit dem Teufel eingegangenen Paktes. Es ergibt sich auch zweitens, daß deren Gönner, Beherberger und Verteidiger, wie solche offenkundig (Ertappte) für solche zu halten sind und offenkundig den ausgesetzten Strafen unterliegen, so daß es nicht mehr zweifelhaft ist, daß sie entweder als leicht oder schwer, resp. heftig verdächtige Beherberger zu beurteilen sind, wie auch die anderen in mehrerlei Gestalt auftreten können. Daher fehlen sie auch immer aufs schwerste gegen den Glauben und werden von Gott mit einem schlimmen Tode getroffen. Als nämlich, wie man erzählt, ein gewisser Fürst, der solche Hexer begünstigte, mit diesen eine gewisse Stadt in bestimmten Geschäften ungebührlich belastete, und ihm dies von einem Vertrauten vorgehalten wurde, antwortete er mit Hintansetzung aller Gottesfurcht: „Gott soll geben, daß ich an dieser Stelle sterbe, wenn sie von mir ungerecht belastet werden!“ Auf diese Weise folgte plötzlich die göttliche Rache: in einem plötzlichen Tode hauchte er sein Leben aus, zur Sühne nicht sowohl für die ungerechte Belastung, als für die Ketzerei der Begünstigung.
Es ergibt sich drittens, daß, wenn Prälaten aller Art und Seelsorger derartigen Schandtaten und deren Urhebern und Gönnern nicht nach jeder Möglichkeit Widerstand leisten, sie ebenfalls für offenkundige Männer gehalten werden und den vorgeschriebenen Strafen offenkundig unterliegen müssen.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 123. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/317&oldid=- (Version vom 1.8.2018)