Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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beseitigt werden dürfen; wie es scheint, von den am Anfang dieser Frage verzeichneten Gründen bewogen.
Und weil es frommt, daß so bedeutende Gelehrte in ihren Aussprüchen so viel als möglich übereinstimmen, und dies mit einer einzigen Unterscheidung erreicht werden kann, daher ist zu merken, daß eine Behexung behoben wird entweder durch einen anderen Hexer, und zwar zugleich durch eine andere Hexentat, oder, nicht zwar durch einen Hexer, aber doch durch hexerische Riten, und zwar durch unerlaubte und eitle Riten zugleich, oder durch eitle und nicht unerlaubte.
Das erste Mittel ist gänzlich unerlaubt, sowohl von Seiten des Urhebers als auch von Seiten des Mittels selbst. Weil es jedoch in zweifacher Weise geschieht, entweder mit Schädigung dessen, der die Behexung angetan hat, oder ohne Schädigung, so geschieht es doch vermittels hexerischer und unerlaubter Riten und dann wird es unter der zweiten Weise befaßt, wo nämlich Behexung nicht durch einen anderen Hexer behoben wird, sondern durch hexerische und unerlaubte Riten; und dann wird es wiederum für unerlaubt erachtet, wenn auch nicht so wie das erste. Daher können wir summarisch sagen, daß durch dreierlei und auf drei Weisen ein Mittel zu einem unerlaubten gemacht wird: wenn nämlich die Behexung durch einen anderen Hexer oder durch andere Hexentaten, d. h. durch die Kraft irgendeines Dämons, erfolgt; zweitens, wenn die Behebung nicht durch einen Hexer, sondern durch eine ehrbare Person erfolgt, und zwar so, daß durch abergläubische Mittel die Behexung, die der einen Person abgenommen wird, einer anderen angetan wird; und das ist wiederum unerlaubt; drittens, wenn sie abgenommen wird, ohne daß sie einem anderen angetan wird, man sich jedoch dabei der ausdrücklichen oder schweigenden Anrufung der Dämonen bedient, die dann wiederum unerlaubt ist. Und entsprechend diesen Weisen sagen die Theologen, man solle lieber den Tod wählen, als in solche (Mittel) zu willigen. Auf die anderen beiden, letzten Weisen aber eine Behexung beheben kann nach den Kanonisten entweder erlaubt oder nicht eitel sein und kann geduldet werden, wenn die zuvor versuchten Mittel der Kirche, als da sind: die Exorzismen der Kirche, die Anflehung des Beistandes der Heiligen und wahre Buße, nichts gewirkt haben.
Damit man ein klares Verständnis im einzelnen gewinne, sollen einige Geschehnisse und Taten berichtet werden, die wir gefunden haben.
In Rom war zur Zeit des Papstes Nikolaus ein Bischof aus den deutschen Landen gekommen, um gewisse Geschäfte zu
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/322&oldid=- (Version vom 1.8.2018)