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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/37

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Des

Hexenhammers erster Teil,

enthält dreierlei, was zur Hexentat gehört, nämlich den
Dämon, den Hexer und die göttliche Zulassung.




Ob es Zauberei gebe, erste Frage.

Ob die Behauptung, es gebe Hexen, so gut katholisch sei, daß die hartnäckige Verteidigung des Gegenteils durchaus für ketzerisch gelten müsse?

1. Es wird der Beweis geführt, daß es nicht gut katholisch sei, etwas Derartiges zu behaupten. Episc. 26, 5: „Wer da glaubt, daß es möglich sei, daß ein Wesen in einen besseren oder schlechteren Zustand verwandelt oder in eine andere Gestalt oder in ein anderes Bildnis umgestaltet werde, außer vom Allschöpfer allein, der steht unter den Heiden und Ungläubigen.“ Wenn aber erzählt wird, daß derlei von Hexen gemacht werde, so ist das nicht gut katholisch, sondern ketzerisch.

2. Ferner: Es gibt keine zauberische Handlung auf Erden. Beweis: Gäbe es derartiges, dann geschähe es durch die Macht der Dämonen. Aber zu behaupten, daß Dämonen körperliche Umwandlungen bewirken oder verhindern könnten, erscheint als nicht gut katholisch, weil sie ja sonst die ganze Welt zerstören könnten.

3. Ferner: Jede Aenderung des Körpers, Krankheit und Gesundheit, wird auf eine örtliche Bewegung zurückgeführt, was ersichtlich aus Phys. 5. Dazu gehört die Bewegung des Himmels vor allem: aber die Dämonen können diese nicht verändern, Dionys. epist. ad Polycarp.; weil dies Gott allein zusteht; daher ist es klar, daß sie keine Veränderung, wenigstens keine wahre, an den Körpern bewirken können, und daß notwendigerweise derartige Verwandlungen auf irgendwelche geheime Ursachen zurückgeführt werden müssen.

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 1. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/37&oldid=- (Version vom 1.8.2018)