Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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Dritter Teil.
Es folgt der dritte Teil des ganzen Werkes, über die Arten der Ausrottung oder wenigstens Bestrafung durch die gebührende Gerechtigkeit vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht, und wird fünfunddreißig Fragen enthalten; die allgemeine und einleitende jedoch wird vorausgeschickt.
Ob die Hexen und ihre Gönner, Beherberger und
Verteidiger derart dem geistlichen Gericht der Diözesanen
und dem weltlichen unterstellt seien, daß von ihrer
Inquisition die Inquisitoren der ketzerischen Verkehrtheit
entlastet werden könnten? Es wird argumentiert
im bejahenden Sinne. Denn im C. accusatus § sane,
Buch 6 heißt es: „Wahrlich, da das Amt des Glaubens,
welches im höchsten Grade privilegiert ist, durch
andere Beschäftigungen nicht gehindert werden darf, so
dürfen sich die vom apostolischen Stuhle abgeordneten
Inquisitoren der ketzerischen Pest, bezüglich Weissagungen
und Prophezeiungen, außer wenn sie offenbar
nach Ketzerei riechen, nicht einmischen noch die solches
ausüben strafen, sondern müssen sie zur Bestrafung
ihren Richtern überlassen.“
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 1. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/395&oldid=- (Version vom 1.8.2018)