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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer


Dritter Teil.

Es folgt der dritte Teil des ganzen Werkes, über die Arten der Ausrottung oder wenigstens Bestrafung durch die gebührende Gerechtigkeit vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht, und wird fünfunddreißig Fragen enthalten; die allgemeine und einleitende jedoch wird vorausgeschickt.




Ob die Hexen und ihre Gönner, Beherberger und Verteidiger derart dem geistlichen Gericht der Diözesanen und dem weltlichen unterstellt seien, daß von ihrer Inquisition die Inquisitoren der ketzerischen Verkehrtheit entlastet werden könnten? Es wird argumentiert im bejahenden Sinne. Denn im C. accusatus § sane, Buch 6 heißt es: „Wahrlich, da das Amt des Glaubens, welches im höchsten Grade privilegiert ist, durch andere Beschäftigungen nicht gehindert werden darf, so dürfen sich die vom apostolischen Stuhle abgeordneten Inquisitoren der ketzerischen Pest, bezüglich Weissagungen und Prophezeiungen, außer wenn sie offenbar nach Ketzerei riechen, nicht einmischen noch die solches ausüben strafen, sondern müssen sie zur Bestrafung ihren Richtern überlassen.“

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 1. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/395&oldid=- (Version vom 1.8.2018)