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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

in welchem Falle jene Inquisitoren vielmehr zu empfehlen sind, wird so bewiesen.

Die Inquisitoren haben sich nicht einzumengen, außer bei einem Verbrechen der Ketzerei, und zwar ist es zu dem nötig, daß jenes Verbrechen offenkundig ist. Das ergibt sich aus dem oft zitierten c. accusatus und § sane.

Steht dies fest, dann wird weiter argumentiert: Wenn jemand etwas begeht, was er ohne die Sünde der Ketzerei begehen kann, so ist er, wie schwer und ungeheuerlich das auch immer ist, doch noch nicht als Ketzer zu beurteilen, mag er auch zu bestrafen sein. Daraus folgt, daß, wenn jemand nicht als ein Ketzer zu beurteilen, sondern als Übeltäter zu bestrafen ist, der Inquisitor sich nicht einmischen darf; aber er darf einen solchen nach dem Wortlaut des Canon seinen Richtern zur Bestrafung überlassen.

Steht dies wiederum fest, so folgt, daß sich bezüglich aller von den Glossatoren, Kanonisten und Theologen beigebrachten Punkte, wie die Dämonen anrufen, ihnen opfern etc., wie oben berührt worden ist, die Inquisitoren nicht einmengen dürfen, sondern sie ihren Richtern überlassen müssen, wie oben, ausgenommen wenn derlei aus der Sünde der Ketzerei hervorgegangen ist.

Steht dies wiederum fest, so wird mit den unten bezeichneten Argumenten und Gründen bewiesen, da die vorgenannten[WS 1] Dinge sehr oft ohne die Sünde der Ketzerei geschehen können, in welchem Falle die derartiges Tuenden nicht für Ketzer zu halten oder zu verdammen sind. Dazu nämlich, daß jemand recht eigentlich ein Ketzer sei, sind fünf Punkte erforderlich. Das erste ist, daß ein Irrtum im Denken besteht; das zweite, daß

  1. Vorlage: vorgenanten
Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/406&oldid=- (Version vom 1.8.2018)