Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
|
dem und dem Orte das und das zur Behexung Gehörende gegen den Glauben und den gemeinen Nutzen des Staatswesens gesagt oder getan hat. [Und es werde alles niedergelegt, wie das Gerücht es angibt; und kurz darunter:] Verhandelt ist dieses an dem und dem Tage des und des Monates in dem und dem Jahre in Gegenwart der und der gerufenen und gebetenen Zeugen und unter meiner, des Notars so und so, Hoheit oder der Hurtigkeit des und des Schreibers“.
Aber bevor der zweite Teil begonnen wird, nämlich wie ein derartiger Prozeß fortzusetzen sei, ist noch einiges über die Prüfung der Zeugen vorauszuschicken, wie viele an Zahl es sein müssen und von welcher Beschaffenheit.
Zweite Frage. Von der Anzahl der Zeugen.
Weil in der zweiten Art (den Prozeß zu beginnen) die Rede gewesen ist von den Aussagen der Zeugen, wie sie hingeschrieben werden sollen, ist es nötig, ihre Zahl und Beschaffenheit zu wissen. Es wird gefragt, ob der Richter (auf Grund der Aussagen) zweier gesetzlicher, nicht singulärer Zeugen erlaubterweise eine Frau wegen Hexenketzerei verurteilen könne, oder ob notwendig mehr als zwei erfordert werden; und zwar heißen singuläre Zeugen solche, wenn sie in den Aussagen auseinandergehen, jedoch im Wesen oder in der Wirkung der Sache übereinstimmen; z. B. wenn der eine sagt, sie hat mir die Kuh behext, der andere, das Kind, so würden sie bezüglich der Behexung übereinstimmen. Hier aber wird gefragt, ob die Zeugen nicht teilweise, sondern durchaus übereinstimmen;
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/432&oldid=- (Version vom 1.8.2018)