Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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da wird dann das Gewissen des Richters belastet.
Mittelbar hat man die Frage, wie oft die Zeugen verhört werden können.
Dritte Frage. Über den Zeugniszwang und das wiederholte Befragen der Zeugen.
Wenn gefragt wird, ob der Richter die Zeugen zum Eide treiben könnte, ihm in einer Glaubenssache resp. einem Hexenprozeß die Wahrheit zu sagen, und ob er sie auch mehrmals verhören könne, so wird mit ja geantwortet; besonders der geistliche Richter, wie sich oben gezeigt hat, im c. ut officium, § verum; und daß die Zeugen zu zwingen sind, in geistlichen Sachen die Wahrheit auszusagen unter dem Mittel des Eides, extra de testib. cogend., c. pervenit; andernfalls das Zeugnis nicht gelten wird. Und extra de haer. c. excommunicamus itaque, § addicimus, heißt es, der Erzbischof oder Bischof gehe in der Parochie, in welcher dem Gerüchte zufolge Ketzer wohnen sollen, herum und bringe dort drei oder mehr Männer von gutem Zeugnis zum Schwören. Weiterhin steht: „Wenn aber vielleicht welche von diesen die Eidesverpflichtung in verdammungswürdiger Hartnäckigkeit verachtend nicht schwören wollen, sollen sie schon deshalb als Ketzer erachtet werden.“ – Daß er sie aber mehrmals verhören kann, dazu Archidiaconus im c. ut officium, § verum, über das Wort „Zeugen“, wo er folgendermaßen sagt: „Der Untersuchungsrichter aber muß hier bedacht sein, daß, wenn die Zeugen verwirrte Aussagen gemacht haben und über die Gewissenssache zu wenig vollständig befragt worden sind, er wiederholt mit
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 41. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/435&oldid=- (Version vom 1.8.2018)