Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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bestrafen sei, wird der Beweis so geführt: Der Ertappte nämlich, mag er durch Evidenz der Tat oder durch Zeugen (überführt sein), gesteht entweder das Verbrechen oder er gesteht es nicht. Wenn er gesteht und (nicht) bußfertig ist, ist er dem weltlichen Arme zu übergeben, um mit der Todesstrafe belegt zu werden, nach c. ad abolendam, wie oben, oder ist lebenslänglichem Kerker zu überliefern, nach c. excommunicamus II. Wenn er aber nicht gesteht, sondern beim Leugnen verharrt, ist er wie ein Unbußfertiger der Macht des weltlichen Gerichtshofes zu übergeben, um mit der gebührenden Buße gestraft zu werden, wie Hostiensis in seiner Summa, tit. de haereticis, qualiter deprehendantur, bemerkt.
Es wird also geschlossen, daß, wenn der Richter auf diese Weise bezüglich der Fragen und Aussagen der Zeugen vorginge, indem man, wie gesagt worden ist, in Glaubenssachen summarisch, einfach und ohne Umstände vorgehen kann, und die Angeklagte auf einige Zeit oder einige Jahre dem Gefängnis überantwortete, ob sie vielleicht nach einem Jahre, von der Schauerlichkeit des Kerkers niedergedrückt, ihr Verbrechen gestehen möchte, so würde er nicht ungerecht, sondern gerecht vorgehen.
Aber damit es nicht scheine, als ob er sein Urteil überstürzte, sondern im Gegenteil nach aller Billigkeit vorgeht, wird (nun) gefragt, was weiter zu tun sei.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 57. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/451&oldid=- (Version vom 1.8.2018)