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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/461

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Klienten wissentlich verleitet, ihn eine unglückliche Sache verteidigen zu lassen, ist er für Schaden und Unkosten verantwortlich, c. de admin. tut. non est ignotum. – Das zweite, was er beachten muß, um als Advokat auftreten zu können, sind drei (Eigenschaften): erstens Bescheidenheit, daß er nicht frech, nicht schimpfend noch mit einem Wortschwall vorträgt, c. eo quoniam; zweitens Wahrheit(sliebe), daß er nämlich nicht lügt, indem er weder falsche Gründe oder Beweise vorbringt noch falsche Zeugen oder Eide, wenn er erfahren ist, noch Aufschub nachsucht, besonders in dieser Sache, wo summarisch, einfach und ohne Umstände (vorgegangen wird), wie oben in der sechsten Frage berührt worden ist, und auch III, qu. 7, haec tria, berührt wird; und das dritte, was beachtet wird, bezieht sich auf das Gehalt, daß er sich nämlich der Gewohnheit des Landes gemäß bescheide. Über diesen wird III, qu. 7, § arcentur und § tria gehandelt.

Aber um zu unserer Sache zurückzukommen: der Richter lege die vorbeschriebenen Bedingungen dem Advokaten vor und füge am Schluß noch bei, daß er sich keiner Begünstigung der Ketzerei schuldig mache, weil er dann exkommuniziert würde, nach c. excommunicamus I, § credentes. Es gilt auch nicht, wenn er dem Richter sagen wollte, daß er nicht den Irrtum, sondern die Person verteidigt, weil er nicht auf irgend eine Weise verteidigen darf, (die bewirkt,) daß nicht summarisch, einfach und ohne Umstände vorgegangen wird, was er tun würde, wenn er durchaus Fristen verlangen oder Berufungen einmengen wollte, was alles zurückgewiesen wird, wie es dort in der sechsten Frage vorgetragen wird. Denn mag er auch den Irrtum nicht verteidigen, da er in diesem Falle verdammenswerter als die Hexen selbst und vielmehr ein Ketzerfürst, als der ketzerische

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/461&oldid=- (Version vom 1.8.2018)