Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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in dieser Sache übe er Sorgfalt, wie folgt, wenn er zunächst das Urteil spricht.
Vierzehnte Frage. Über die Art, die Angezeigte zu den peinlichen Fragen zu verurteilen, und wie sie am ersten Tage peinlich zu verhören sei, und ob man ihr die Erhaltung des Lebens versprechen könne. Zehnter Akt.
Was hat endlich der Richter an zweiter Stelle zu bedenken? Es besteht der Akt danach darin, daß er in der Weise, wie folgt, das Urteil fällt: „Wir, Richter und Beisitzer, die wir auf die Ergebnisse dieses von uns geführten Prozesses gegen dich, den und den, von dem und dem Orte der und der Diözese, achten oder seine Ergebnisse erwägen, finden nach sorgfältiger Prüfung aller Punkte, daß du in deinen Aussagen veränderlich bist, weil du nämlich sagst, du habest die und die Drohungen ausgestoßen, aber nicht in jener Absicht. Und doch sind nichtsdestoweniger verschiedene Indizien vorhanden, welche genügen, dich den peinlichen Fragen und Foltern auszusetzen. Deswegen erklären, urteilen und erkennen wir, daß du am gegenwärtigen Tage und zu der und der Stunde den peinlichen Fragen und Foltern ausgesetzt werden sollst. Gefällt ist dieses Urteil“ etc.
Zweitens besteht der Akt darin, daß, wie vorausgeschickt worden ist, (der Richter) auch jetzt noch nicht zum peinlichen Verhör bereit ist, sondern (der Angeklagte) im Gefängnis zur Strafe und nicht mehr bloß zur Bewachung, wie bisher, festgehalten wird. Dann läßt (der Richter) jenes Freunde herbeiholen und stellt ihnen vor,
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 84. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/478&oldid=- (Version vom 1.8.2018)