Zum Inhalt springen

Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/516

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

anbefohlen werden soll, daß er im allgemeinen jede Ketzerei und im Besonderen diejenige, deren er sich schuldig gemacht hat, wie ein heftig Verdächtiger abschwört“; nach dem zitierten c. accusatus am Anfang, wie gesagt worden ist, und nach dem c. inter sollucitudines, extra de purgatione canonica, und nach dem c. litteras, extra de praesumptione.

Wenn er späterhin zurückverfällt, sei es in die alte oder in eine andere (Ketzerei), oder sich zu denen gesellt, die er als Hexer oder Ketzer kennt, sie besucht oder einlädt oder um Rat fragt, indem er ihnen Geschenke verehrt, schickt oder ihnen seine Gunst gewährt, wird er der Strafe der Rückfälligen nicht entgehen, nach dem zitierten c. accusatus, wo es folgendermaßen heißt: „Denjenigen aber, der in der einen Ketzerart oder -sekte (Verbrechen) begangen oder in dem einen Glaubensartikel oder -sakramente geirrt und danach die Ketzerei einfach oder im allgemeinen abgeschworen hat, wollen wir als rückfällig in die Ketzerei beurteilt wissen, wenn er von da an in eine andere Art oder Sekte der Ketzerei (verfällt) oder in einem anderen Artikel oder Sakramente irrt. Jener also, bezüglich dessen Verfallen in eine Ketzerei vor der Abschwörung etwas festgestanden hat oder jetzt feststeht, soll, wenn er nach jener Abschwörung Ketzer aufnimmt, (in sein Haus) führt, besucht oder sich ihnen zugesellt und ihnen Geschenke oder Gaben schenkt oder schickt oder ihnen seine Gunst gewährt, … nach Verdienst als rückfällig beurteilt werden, da es nicht zweifelhaft ist, daß er es infolge des von ihm früher gebilligten Irrtums getan hat“. So weit dort.

Aus diesen Worten ergibt sich, daß in drei Fällen im allgemeinen ein der Ketzerei heftig Verdächtiger, nachdem er abgeschworen hat, mit der Strafe der Rückfälligen geahndet wird. Der erste ist, wenn er in ebendieselbe

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/516&oldid=- (Version vom 8.9.2022)