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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/517

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

alte Ketzerei zurückverfällt, deren er heftig verdächtig gewesen war; der zweite, wenn er die Ketzerei einfach oder allgemein abgeschworen hat, jedoch in eine andere Ketzerei verfällt; mag sein, daß er derselben vorher niemals für verdächtig gehalten oder deshalb angezeigt gewesen ist. Der dritte, wenn er Ketzer aufnimmt, sie einlädt und ihnen seine Gunst gewährt; und dieser Fall umfaßt viele Fälle und hat viele Buchten, wie sich in dem zitierten § eum vero in dem häufig wiederholten c. accusatus ergibt.

Es wird gefragt, was zu tun sei, wenn ein solcher heftig Verdächtiger dem Gebote seines Richters, für immer abzuschwören, nicht zustimmt; ob er dem Gutdünken der weltlichen Macht zu übergeben sei, um nach c. ad abolendam, § in praesenti vero mit der gebührenden Ahndung bestraft zu werden. Die Antwort lautet: keineswegs, weil der Kanon und zwar § eius ausdrücklich nicht von Verdächtigen, sondern von den offenkundig in der Ketzerei Ertappten redet etc., und strenger gegen die offenkundig Ertappten als gegen die nur Verdächtigen zu verfahren ist. Und wenn gefragt wird, wie denn also gegen einen solchen vorzugehen sei, so wird geantwortet, daß gegen ihn nach c. excommunicamus I und zwar nach § qui vero sola suspitione etc. nach dem weiter oben Eingefügten vorgegangen und er exkommuniziert wird; ist er in dieser Exkommunikation ein Jahr lang geblieben, so ist er nach dem zitierten Kanon als Ketzer zu verdammen.

Einige sind aber ungestüm verdächtig, und zwar sind es diejenigen, welche derlei Ungestümes vollbringen, weil daraus ein ungestümer Verdacht gegen sie entsteht. Ein solcher ist für einen Ketzer zu halten, und wie bezüglich eines in der Ketzerei Ertappten ist über ihn nach allem zu urteilen; nach dem c. excommunicamus I, extra de haer. § qui vero, und nach c. cum contumacia und nach c. ut

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 123. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/517&oldid=- (Version vom 8.9.2022)