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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

officium, l. VI. Sie gestehen nämlich das Verbrechen oder nicht. Wenn ja, und sie wollen umkehren und die Ketzerei abschwören, sind sie nach c. ad abolendam und nach c. excommunicamus II, Schlußparagraph, zur Buße anzunehmen; wenn sie nicht damit einverstanden sind, abzuschwören, sind sie dem weltlichen Gerichtshofe zu übergeben, nach dem zitierten c. ad abolendam, § 1, um mit der gebührenden Ahndung gestraft zu werden. Wenn er aber das Verbrechen nicht gesteht, nachdem er überführt worden ist, auch nicht damit einverstanden ist, abzuschwören, so ist er nach c. ad abolendam als unbußfertiger Ketzer zu verdammen. Ein ungestümer Verdacht genügt nämlich zur Aburteilung und läßt keinen Beweis für das Gegenteil zu, wie man es findet extra de praesumptione c. litteris und c. afferre.

Und wenn diese Erörterung ihren Platz in der einfachen Ketzerei findet, ohne Evidenz oder Indizium der Tat, sowie es sich auch in der sechsten Art, das Urteil zu fällen, ergeben wird, wo jemand als Ketzer verdammt wird, auch wenn er der Sache nach kein Ketzer ist, wie viel mehr bei der Ketzerei der Hexen, wo immer entweder die evidente Tat in Gestalt der behexten Kinder, (erwachsener) Menschen oder Tiere oder das Indizium der Tat, z. B. in Gestalt aufgefundener (Hexen-)Werkzeuge hinzukommt; und mögen in der einfachen Ketzerei die Bußfertigen und Abschwörenden, wie berührt worden ist, zur Buße und lebenslänglichem Gefängnis aufgenommen werden — in dieser Ketzerei (der Hexen) jedoch kann sie der weltliche Richter, wenn auch der geistliche sie als solche zur Buße annimmt, wegen der die Allgemeinheit betreffenden Taten bezüglich zeitlicher Schädigungen mit der letzten Strafe strafen, und der geistliche soll ihn nicht hindern, der jenen zwar nicht zur Bestrafung übergibt, aber doch überlassen kann.

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 124. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/518&oldid=- (Version vom 8.9.2022)