Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
|
dem Tribunal sitzend und einzig Gott und die Wahrheit des Amtes vor Augen, nachdem die hochheiligen Evangelien vor uns gelegt worden sind, damit im Angesichte Gottes unser Spruch erschalle und unsere Augen die Billigkeit sehen, zu unserem endgültigen Urteilsspruche auf folgende Weise, nach Anrufung des Namens Christi: Weil wir nach dem, was wir gesehen und gehört haben, und was vor uns in gegenwärtiger Sache vorgeführt und dargebracht, behandelt und verhandelt worden ist, nicht gefunden haben, was gegen dich von dem, um dessentwillen du vor uns angezeigt worden warst, gesetzmäßig bewiesen worden sei, verkündigen, erklären und entscheiden wir endgiltig, daß gegen dich vor uns gesetzmäßig nichts verhandelt worden ist, um dessentwillen du als Ketzer oder Hexer beurteilt oder irgendwie für der ketzerischen Verkehrtheit verdächtig gehalten werden könntest oder müßtest. Daher lassen wir dich vom gegenwärtigen Augenblick von der Untersuchung und vom Gerichte völlig los. Gefällt ist dieses Urteil“ etc.
Man hüte sich, in einem Urteile, wie es auch sei, zu setzen, daß der Angeklagte unschuldig oder schuldlos sei, sondern (sage), daß gesetzmäßig gegen ihn nichts bewiesen worden sei, weil, wenn er später im Verlaufe der Zeit wiederum angezeigt und (etwas gegen ihn) gesetzmäßig bewiesen wird, er verurteilt werden kann, ohne daß das vorgenannte freisprechende Urteil dem entgegensteht.
Bemerke auch, daß auf dieselben Arten jemand freizusprechen ist, wenn er wegen der Aufnahme, Verteidigung oder anderer Begünstigung der ketzerischen Verkehrtheit angezeigt ist, wenn gegen ihn gesetzmäßig nichts bewiesen wird.
Der weltliche Richter im Auftrage des Bischofs wird in seiner Weise urteilen.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/521&oldid=- (Version vom 8.9.2022)