Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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Einundzwanzigste Frage. Über die zweite Art, über eine Angezeigte und zwar eine nur übel beleumdete das Urteil zu fällen.
Die zweite Art, das Urteil zu fällen, ist, wenn der oder die Angezeigte nach sorgfältiger Prüfung der Werte des Prozesses mit einem guten Rate erfahrener Männer als bezüglich solcher Ketzerei in irgend einem Dorfe, einer Stadt oder Provinz nur übel beleumdet befunden wird; und zwar geschieht das, wenn ein solcher Angezeigter weder durch eigenes Geständnis, noch durch Evidenz der Tat noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen überführt wird, auch keine anderen Indizien irgend welcher Art gegen ihn bewiesen worden sind außer der Bescholtenheit ganz allein, so daß im Besonderen keine Behexung als vollbracht bewiesen wird, was man freilich auf grund starken oder ungestümen Verdachtes beweisen kann, wenn er drohende Worte, eine Schädigung antun zu wollen, ausgestoßen hätte, indem er wörtlich oder dem Sinne nach sagte: „In kurzem wirst du fühlen, was dir zustoßen wird“, und danach irgend eine Wirkung in Gestalt einer Schädigung am Körper oder an den Tieren erfolgt wäre. Gegen einen solchen also, gegen den nichts bewiesen wird, außer allein die Bescholtenheit, ist folgende Praktik zu beobachten. Weil nämlich in einem solchen Falle der Urteilsspruch nicht zu Gunsten des Angeklagten, mit Freisprechung desselben, gefällt werden kann, wie es in der ersten Weise berührt worden ist, sondern gegen ihn, unter Auferlegung der kanonischen Reinigung, daher beachte der Bischof oder sein Offizial oder der Richter erstens, daß es in einer Ketzereisache nichts ausmacht, wenn jemand nur bei den Guten und gewichtigen Personen übel beleumdet ist, sondern man achtet
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/522&oldid=- (Version vom 8.9.2022)