Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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du nicht in der Folge… (Hier werde das aufgesetzt, was sie[1] begangen hat und um dessentwillen sie der vorgenannten ketzerischen Verkehrtheit für verdächtig gehalten worden ist.) Gefällt ist dieser Urteilsspruch oder Pönitenz (… etc.)“.
Der Notar sei darauf bedacht, in das Protokoll aufzunehmen, daß die und die Abschwörung geschehen ist durch einen der Ketzerei für leicht und nicht für schwer verdächtig gehaltenen; sonst könnte große Gefahr eintreten.
Vierundzwanzigste Frage. Über die fünfte Art, das Urteil zu fällen, und zwar über eine heftig Verdächtige.
Die fünfte Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen und abzuschließen, ist es, wenn die der Ketzerei Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses zusammen mit dem guten Rate der im Recht Erfahrenen als der Ketzerei heftig verdächtig befunden wird; und zwar ist dies der Fall, wenn die wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte als gesetzmäßig nicht ertappt befunden wird, weder durch eigenes Geständnis, noch durch Evidenz der Tat, noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen, aber große und schwere bewiesene und als solche vom Rate bezeichnete Indizien gegen sie vorhanden[WS 1] sind, die sie der vorerwähnten ketzerischen Verkehrtheit heftig verdächtig machen.
Gegen einen solchen[2] ist folgende Praktik zu beobachten. Ein solcher muß nämlich als solcher Ketzerei
- ↑ Vorlage: vorhandenr
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/535&oldid=- (Version vom 18.8.2016)