Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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du dich gereinigt und abgeschworen hast und in unserer Gegenwart persönlich erschienen bist, an diesem Orte und zu der und der Stunde, die wir im voraus bestimmt waren; zu dem Zwecke, daß du für die Zukunft vorsichtiger werdest, die Verbrechen nicht ungestraft bleiben, die Übrigen nicht zur Begehung ähnlicher (Taten) allzu geneigt und die Beleidigungen des Schöpfers nicht gleichmütig ertragen werden; in der Weise, wie folgt: daß du nämlich gehalten seist etc. (Es werde das eingefügt, was in besonderem Maße zur Ehre des Glaubens und zur Ausrottung der ketzerischen Verkehrtheit zu dienen scheint; wie z. B. daß (Delinquent) an bestimmten Sonn- und Festtagen an der Tür der und der Kirche mit Wachs von so und so viel Gewicht in der Hand, während das Meßamt gefeiert wird, mit unbedecktem Haupte und nackten Füßen zu stehen und das vorgenannte Wachs am Altar zu opfern habe, und daß er am sechsten Fasttage zu fasten habe und zu bestimmter Zeit jenen Ort nicht zu verlassen wage, sondern sich an gewissen Tagen der Woche dem Bischof oder Richter vorzustellen habe, und ähnliches, was je nach dem Erfordernis und Verschiedenheit der Schuld aufzuerlegen gut scheinen wird, weil keine allgemeine Regel gegeben werden kann.) Gefällt wurde dieser Urteilsspruch (etc.)“.
Nachdem er gefällt ist, werde er vollstreckt; er kann aber auch aufgehoben oder gemildert oder geändert werden, je nachdem es das Geschäft, die Besserung des Bußfertigen und seine Demut es erfordern, weil der Bischof und der Richter die Macht dazu haben, und zwar von Rechtswegen, wie (es sich) im c. ut commissi de haer. l. VI, ergibt.
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 160. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/554&oldid=- (Version vom 8.9.2022)