Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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Siebenundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über eine zu fällen, die gestanden hat, aber bußfertig ist.
Die achte Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen und das Urteil zu fällen ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses zusammen mit dem guten Rate im Recht Erfahrener als der Ketzerei geständig, aber bußfertig und nicht schon einmal wirklich rückfällig befunden wird; und das ist der Fall, wenn der Angezeigte selbst gerichtlich vor dem Bischof und Inquisitor unter Eid gesteht, es sei wahr, daß er selbst so und so lange Zeit in jener oder einer anderen ketzerischen Verkehrtheit, wegen der er angezeigt ist, gestanden und beharrt und an sie geglaubt und an ihr gehangen hat; aber nach dem will er auf die Unterweisung des Bischofs und anderer hin umkehren und in den Schoß der Kirche zurückkehren, jene und jede andere Ketzerei abschwören und Genugtuung leisten, wie jene es ihm verordnen wollen; und wird nicht befunden, daß er jemals irgend eine andere Ketzerei abgeschworen hat, sondern ist jetzt willigen Herzens bereit, abzuschwören. Bezüglich dieses ist folgende Praktik zu beobachten. Angenommen nämlich, ein solcher habe seit vielen Jahren in der vorgenannten Ketzerei oder auch in jedweden anderen gestanden, an sie geglaubt, sie ausgeübt und viele zu Irrtümern verleitet: wenn er jenen Ketzereien nur mit dem Erfolge zugestimmt hat, abzuschwören und eine entsprechende Genugtuung nach dem Gutdünken des Bischofs und geistlichen Richters zu geben, so ist er nicht dem weltlichen Arme zur Bestrafung mit der letzten Sühne zu übergeben; noch ist er zu degradieren, falls er Kleriker ist, sondern ist nach c. ad abolendam, § praesentis, extra de haer., zur Barmherzigkeit
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 161. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/555&oldid=- (Version vom 8.9.2022)