Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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Platze zu geschehen pflegen, weil es ein Urteil ist, welches zum Tode führt, und es anständiger ist, daß (Delinquent davon) an einem Werkeltage und außerhalb der Kirche getroffen wird, da der Festtag und die Kirche dem Herrn geweiht sind.
Neunundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die die Ketzerei gestanden hat, aber unbußfertig, jedoch nicht rückfällig ist.
Die zehnte Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen und das Urteil zu fällen, ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Prüfung der Werte des Prozesses zusammen mit einem guten Rate von im Rechte Erfahrenen als der Ketzerei geständig und unbußfertig, jedoch nicht rückfällig befunden wird. Aber weil dieser Fall sich nur selten findet, wenn er uns Inquisitoren auch bisweilen vorgekommen ist, so sollen doch der Bischof und die Richter mit einem solchen nicht eilen, sondern ihn wohlbewacht und gefesselt zur Bekehrung zu bewegen suchen, sogar mehrere Monate hindurch, indem sie ihm vorstellen, daß er, so unbußfertig, an Leib und Seele verdammt werden wird. Wenn er sich schließlich weder durch Milde noch durch Härte, weder durch Drohungen noch durch Schmeicheleien erweichen lassen kann, daß er von seinen Irrtümern lasse, und man auf ihn eine vorgenannte angemessene Zeit gewartet hat, sollen sich der Bischof und die Richter bereitmachen, ihn dem weltlichen Arme zu übergeben oder zu überlassen, und sollen durch einen Zettel dem
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 174. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/568&oldid=- (Version vom 8.9.2022)