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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

ketzerischen Verkehrtheit vor Augen haben, und verurteilen wir dich endgiltig an diesem Tage, zu dieser Stunde und an dieser Stelle, die dir vorher zur Vernehmung des engiltigen Spruches bezeichnet worden waren, als einen wahren, unbußfertigen Ketzer, und daß du als wirklich ein solcher dem weltlichen Arme zu übergeben und zu überlassen seist; und so verwerfen wir dich als einen unbußfertigen Ketzer durch diesen unseren Spruch von unserem geistlichen Gerichtshofe und übergeben oder überlassen dich dem weltlichen Arme und der Macht des weltlichen Gerichtshofes, indem wir genannten weltlichen Gerichtshof nachdrücklich bitten, daß er mit Bezug auf dich seinen Spruch so mäßigen möge, daß er diesseits der Blutvergießung und Todesgefahr bleibt. Gefällt ist dieser Spruch“ (etc.).


Dreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) eine, die die Ketzerei eingestanden hat, rückfällig und unbußfertig ist.

Die elfte Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen und zu beschließen ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses zusammen mit einem guten Rate von im Rechte Erfahrenen als der Ketzerei geständig und unbußfertig und rückfällig befunden wird; und zwar liegt dieser Fall vor, wenn der Angezeigte mit eigenem Munde gerichtlich gesteht, daß er das und das glaubt und ausgeführt hat. Betreffs dieses ist wie oben vorzugehen, und das Urteil soll in Gegenwart des Bischofs und der Richter gefällt werden; was jedoch offenbar ketzerisch ist, nach der Form folgenden Wortlautes:

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/571&oldid=- (Version vom 8.9.2022)