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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

exkommuniziert worden ist und in der Exkommunikation länger als ein Jahr mit verhärtetem Gemüte verblieben ist und schließlich nicht hat erscheinen wollen, so ist dieser nicht als Ketzer, sondern wie ein Ketzer zu beurteilen und als solcher zu verdammen; und so ist es in das Urteil zu setzen, wie es oben gesagt worden ist.


Dreiunddreißigste Frage. Über eine von einer anderen, eingeäscherten oder einzuäschernden Hexe angezeigte Person; wie über sie das Urteil zu fällen sei.

Die vierzehnte Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen und das Urteil zu fällen, ist es, wenn der oder die wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses bezüglich des Aussagenden zusammen mit dem guten Rate von im Rechte Erfahrenen als wegen einer solchen ketzerischen Verkehrtheit nur von einer anderen, eingeäscherten oder einzuäschernden Hexe angezeigt befunden wird; und zwar kann dies auf dreizehn Weisen geschehen, gleichsam mit dreizehn Fällen. Nämlich ein so Angezeigter wird entweder für gänzlich schuldfrei und freizusprechen befunden; oder er wird zudem als im allgemeinen wegen solcher Ketzerei übelbeleumdet befunden; oder er wird abgesehen von der Bescholtenheit als einigermaßen dem peinlichen Verhör auszusetzen befunden; oder er wird als der Ketzerei leicht verdächtig befunden; oder er wird als der Ketzerei stark verdächtig befunden; oder er wird als der Ketzerei ungestüm verdächtig befunden; oder er wird als übelbeleumdet und verdächtig zugleich und zwar allgemein befunden; und so weiter in den übrigen

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 198. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/592&oldid=- (Version vom 14.9.2022)