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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Fällen, wie es in der zwanzigsten Frage berührt worden ist, bis zum dreizehnten einschließlich.

Die erste Art ergibt sich, wenn er nur von einer fest­genommenen Hexe selbst angezeigt ist und weder durch eigenes Geständnis noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen überführt wird noch sonst sich Indizien finden, auf grund derer er wahrscheinlicherweise für verdächtig beurteilt werden könnte. Ein solcher kommt auf jeden Fall frei, auch von Seiten des weltlichen Richters selbst, der den Angeber (die Angeberin) entweder (selbst) ein­geäschert hat oder aus eigener Machtvollkommenheit oder im Auftrage des Bischofs, des Ordinarius als Richter, ein­zuäschern hatte; und zwar soll er freigesprochen werden nach dem Urteilsspruche, der in der ersten Weise, einen Glaubensprozeß abzuschließen, bei der zwanzigsten Frage enthalten ist.

Die zweite Art tritt ein, wenn sie außer dem, daß er[1] von einer festgenommenen (Hexe) angezeigt ist, das ganze Dorf oder die ganze Stadt hindurch übelbeleumdet ist, sodaß nur die Bescholtenheit für sich und allein immer gewirkt hat, mag auch später durch die Aussage der fest­genommenen Hexe die Bescholtenheit verschlimmert wor­den sein. Bezüglich einer solchen ist eine solche Praktik zu beobachten, daß der Richter, in Erwägung, daß außer der Bescholtenheit nichts im besonderen gegen sie von anderen glaubwürdigen (Personen) im Dorfe oder in der Stadt bewiesen wird, mag auch vielleicht die Festgenom­mene

gewisse schwere Aussagen gegen sie gemacht haben: weil jene jedoch den Glauben verraten hat, weil sie ihn dem Teufel abgeleugnet hat, so wird ihren Aus­sagen daher auch von den Richtern nur schwer Glauben

  1. Hier ist wieder einmal ein jäher Wechsel des Ge­schlechtes.
Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 199. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/593&oldid=- (Version vom 14.9.2022)