Seite:Instruktionen an den Oeconomus und Förster der Landgräflichen Universität Gießen.pdf/1

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Instruction[1]

Vor einen zeitigen Oecon[omus] und[2] Förster derer L[andgräflichen] Univers[ität]
Gießen Waldungen beÿ Caldern betr[e]f[fend].

1. Soll weder da ein zeitiger Oeco-
nomus noch Förster, vor sich al-
lein und ohne Vorwißen und
beÿsein des anderen, befugt
seÿn, das geringste in Waldungs
Sachen, benantlich: Holtz anwei-
sen, gefält Holtz, Brandt und
Windfälle zu verkaufen, in
Mastung auf die Schweine auf
oder abtreiben zu laßen, Eichel
leßen oder Buchäckern schlagen
noch sonsten im geringsten
etwas einseitig zu erlauben
beÿ Strafe der cassation des ersteren
letztern u[nd] nachdrückl[iche]r Ahndung des erstern.

2. Da man bishero wahrnehmen
müßen, daß besonders Von
durch die Gemein des Michelbach u[nd]
Stertzhaußen in den Universi-
täts Waldungen starck gefre-
velt, und vornehmlich, wann de-
nenselben Holtz angewiesen
worden, die selbe beÿ dießer
Gelegenheit, dem Wald zum grö-
sten Schaden, durch Frevel fast
über die Helfte weiters ge-
griffen und mit sich fortgefüh-
ret; so soll, zu Verhütung deß
künftighin keinem einzigen
Gemeindsmann dießer Orthen

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Instuction
  2. "oecon: und" sind darüber interlinear ergänzt.