Seite:Instruktionen an den Oeconomus und Förster der Landgräflichen Universität Gießen.pdf/3

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beÿden Hofleuthen ihre nöthige
Beholtzung, in beÿsein des Oeco-
nomi u[nd] Försters, mittelst an-
schlagung der Waldaxt ange-
wiesen, und binnen solcher Zeit
das Clafter Holtz auch verferti-
get u[nd] in Clafter geschlagen werden.
und

6. Keinem Menschen, er seÿe wer Er
wolle, wofern nicht die Zahlung
vorhero an den Zeitigen Oecono-
mum würckl[ich] geschehen, das ge-
ringste zum Verkauf angeschlagen
weniger daßelbe abzuführen
verstattet„ im wiedriegenfall aber
dergleichen dem Oeconomo in Li-
quidatione nicht gestattet werden.

7. Soll das angeschlagen Holtz in de-
nen Monathen, Mertz, April, May,
u[nd] zum aller längsten bis Johanni
alle aus dem Wald geschaft werden,
damit ein halb Jahr durch im Wald
alles stille seÿ; wie dann der
Förster vornehmlich, daß dießem
also nachgelebet werde, drauf
zu sehen hat.

8. Der Förster hat auch hierin seiner
Obliegenheit gemäs zu leben, daß,
wann das angewiesene Clafter
Holtz fertig, er solches jederzeit
dem Oeconomo anzeige, und die-
ser solches in Augenschein nehmen
u[nd] Obsicht haben könne, daß durch
die Holtzmacher das rechte Maas
dabeÿ gebraucht u[nd] hierin nicht nach
Gunst u[nd] zum Schaden des fisci[1] verfahren werde.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Nachträglich am linken Rand eingefügt.