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gehöriges Dorf, Namens Macken, wo man uns von einem Rechte erzählte, vor dem die Menschheit erbebt. Die Beamten waren kühn genug, jetzt noch die Giltigkeit dieses Rechtes zu behaupten, jetzt, da die Republik hier den Baum der Freiheit gepflanzt und der Kongress zu Rastadt über die Abtretung dieses Rheinufers bereits entschieden hat. Es bestand darin. Ein Baron BOOS hatte in diesem Dorfe, das den Grafen METTERNICH als Landesherrn erkannte, sieben leibeigene Familien. Über diese armen Schlachtopfer hatten sich seit 300 Jahre der Kurfürst von Trier, der Herzog von Zweibrücken und die Herren von Winneburg das grausame Recht ersessen, dass diese Leute sich nicht in mehrere Häuser theilen, am wenigsten aber aus diesen sieben Familien heraus heirathen durften. Als bei der 1783 erfolgten Theilung des Beltheimer Gerichts diess Dorf dem Grafen von METTERNICH mit allen Hoheitsrechten zufiel, ward ihm jenes Recht noch besonders übertragen. Wenn man nun annimmt, dass in diesen sieben Familien immer zwei heirathsfähige Jünglinge und drei Mädchen waren, so blieb immer ein Mädchen übrig, ohne die Grausamkeit, zwei Menschen zu zwingen, sich unter drei Weibern ihre Gattinnen zu wählen. – So ward hier die Menschheit – gesetzlich