Seite:Johann Nikolaus Schwendlers zuverlässiger Bericht von der gegenwärtigen Verfassung der Universität Marburg.pdf/34

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


bequeme Wohnungen für die hier Studirende anzutreffen seyn. Deren Preiß ist, wie aller Orten, nach den Umständen unterschieden. Denn man findet Quartiere mit den darzu gehörigen Meubles und Betten, des Jahrs für 10. 12. 16. 20.



es sonsten geschehen mag, dieses also zu beobachten ist. Und insonderheit denen Billardierern, Coffe-Wirthen, Apotheckern in Ansehung der Sachen, so keine Medicin sind, Ballmeistern, Confituriers und andern das denen Studiosis nur zur Verschwendung und Uppigkeit beschehende Waaren- und andere Borgen bey gleichmässiger Ahndung und allenfalsig-fiscalischer Straffe hiermit verbotten wird. Hingegen aber, so viel die bey Cramern, Wirthen, Kaufleuten, Schneidern, auch sonstigen Handwercks- und andern Leuten, für Kleidung, Speisung, Bücher, Logiment und andere Nothdurft gemachte Schulden betrift, wann sich dabey keine Gefährde oder Ubermase äussert, solche darunter nicht zu verstehen, vielmehr alle dienliche Mittel an Hand zu nehmen sind, damit diesen Creditoren zu ihren rechtmässigen Forderungen ohnverlängt verholffen werde. Zu welchem Ende dann derjenige Studiosus, welcher wegziehen und nicht bezahlen will, wie auf andern Universitäten auch geschiehet, arrestirt, und bis er diese seine Creditores befriediget hat, hingesetzt werden soll. Damit sich nun niemand mit der Unwissenheit entschuldigen möge; So soll diese erneuert- und erläuterte Verordnung so wohl überall in unsern Landen, als auch insbesondere auf denen Universitäten zu Marburg und Rinteln unterm Glockenschlag publicirt und gemöhnlicher Orten zu jedermanns Wissenschaft affigiret werden. Urkundlich Unsers freundlich vielgeliebten Herrn Brudern des Statthalters Liebden eigenhändigen Unterschrift und nebengedruckten Unsers Königl. Fürstl.