Seite:Kurze Topographie und Geschichte der Kreis-Stadt Rothenburg.djvu/40

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„Vor Euch Herr Richter vnd verordnete Scheppen dieses hochnottpeinlichen Halsgerichts in Anwaldschaft des Edlen Gestrengen vnd Ehrenvesten Adolphs von Nostitz zum Gehege setze ich peinliche Klage vnd Zuspruch zu vnd wieder Adam Sehaussen, gegenwertigen gefangenen, doch mit vorbehalt aller Rechtlichen Nottdurft vnd sonderlichen mit vberflüssiger beweisung vnbeladen zu sein, vnd sage demnach kürzlich: das gemeltter Adam Sehausen am heiligen palmensontag, welcher war der 15. Tag des Monats Marty dieses noch vorhandenen 98. Jahres, in diesen Gerichten vnd Obrigkeit hansen N. von Gis aussem Lande Hessen, auf freien Markte alhier mit mordlicher mehr vnbeschuldet freventlich vnd thetlich vberfallen vnd nachdem ehr ihm zweimall mit seinem Rapier aufn Kopf vnd arm geschlagen gehobt, ihme endlichen das Rapier in leib gestossen vnd also jemmerlichen vom leben zum tode gebracht hat. Inmassen solches alles notorium, landkundig vnd den gerichten bewust ist. Dieweil denn peinlich beklagter Adam Sehaus wieder Gottes vnd vornemlichen das fünfte gebott, du solst nicht tödten, auch wieder die kayserl. Rechte vnd des heiligen Römischen Reichs landfrieden gethan vnd gehandelt, vnd dadurch in die Straffe des Rechten, als der Todtschleger gefallen: Als bitte ich deswegen zu erkennen vnd auszusprechen, das gedachter Adam Sehaus als ein mutwilliger vorsetzlicher todtschleger in die obenbenannte poen vnd Straffe gefallen, vnd das dieselbige wirklichen an ihme auch zu vollbringen, vnd alles was darumb Recht sey.“

„Darauf fraget der Richter den gefangenen, ob ehr