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geliefert werden müsse: hätte es anjetzo auch kein Rheinwein, sondern Rheinwein-Most sein sollen. Für diesesmal will man zwar den gesandten Rheinwein nehmen, aber mit dem Bedinge, daß solches hinfüro in keine Consequenz gezogen werde, sondern nach diesem, wie Herkommens ist, von Einem Hochweisen Rath jederzeit Rheinwein-Most aus Schuldigkeit und Pflicht an dem Martini-Abend geliefert werden solle, und Ihro Herzoglichen Durchlauchten hinfüro der alten Schuldigkeit nach damit gewürdigt sein wollen. Damit aber Ihro Herzoglichen Durchlauchten habendem uralten Recht hiedurch kein Präjudiz zuwachsen möchte, so protestiere ich im Namen Ihro Herzoglichen Durchlauchten darwider öffentlich, und requiriere den gegenwärtigen Amts-Registrator als Notarium, vi officii publici, hiemit, diese interponirte Protestation ad notam zu nehmen, und der Herzoglichen Kammer deßfalls ein beglaubtes Documentum unterthänigst einzuliefern. Sonsten halte ich dafür, daß Ihro Herzoglichen Durchlauchten nicht unterlassen werden, alles, was dero Orts zu Erhaltung guter nachbarlicher Freundschaft ersprießlich ist, zu conservieren.“

Dawider sagte der Martensmann: „Ein Hochweiser Rath weiß sich nicht zu erinnern, daß Ihro Herzoglichen Durchlaucht sie irgend womit verpflichtet sein sollten; sondern ich repetiere mein voriges. Der Wein wird nicht aus Schuldigkeit, sondern aus nachbarlicher Freundschaft

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Ernst Deecke: Lübische Geschichten und Sagen. Carl Boldemann, Lübeck 1852, Seite 91. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Luebische_Geschichten_und_Sagen.djvu/97&oldid=- (Version vom 1.8.2018)