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Seite:Malefitz Unkostens-Ordnung.djvu/13

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dises Lands eine Baufälligkeit oder Mangel bezeigen thäte / er Scharffrichter solches jedesmahlen der behörigen Obrigkeit umb Vorkehrung der Gebühr zeitlichen zu hinterbringen / schuldig seyn solle.

Zu Vrkund dessen ist dise Ordnung mit vorwolermelt-beeder hohen Stellen Signeten bekräfftiget worden. Actum Saltzburg den 3. Augusti Anno 1699.

Empfohlene Zitierweise:
Johann Ernst von Thun: Malefitz Unkostens-Ordnung. , Salzburg 1699, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Malefitz_Unkostens-Ordnung.djvu/13&oldid=- (Version vom 1.8.2018)